Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. vom Ferienfahrverbot für LKW
Grundsätzlich dürfen Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen (einschließlich etwaiger Anhänger) in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr nicht verkehren.
Das Verbot gilt auch an Samstagen innerhalb der Hauptferienzeit vom 01. Juli bis 31. August eines Jahres in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr für festgelegte Strecken auf Autobahnen und Bundesstraßen.
Ausnahmen von diesem Verbot gelten für:
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen und lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Art. 8 bzw. Art. 9 lit. f) Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
5. den Transport von lebenden Bienen,
6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
7. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
In übrigen dringenden Fällen können einzelfallabhängig Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot auf Antrag genehmigt werden.
Nachweise über die Dringlichkeit der Beförderung sind vorzulegen.