Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO - Handwerkerparkausweis

Ein Handwerkerparkausweis soll Handwerksbetrieben nach der Handwerksordnung oder handwerksähnlichen Betrieben (IHK),

  • die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten tätig sind,
  • schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen,
  • hierzu Service- oder Werkstattfahrzeuge* einsetzen

die Arbeit erleichtern.

Dies wird dadurch sichergestellt, dass der Handwerkerparkausweis dazu berechtigt, bei Reparatur- und Montagearbeiten

  • an Stellen, an denen ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO),
  • in Bereichen eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist,
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parken" (Zeichen 314 StVO),
  • "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • auf Bewohnerparkplätzen,
  • sowie an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten

gebührenfrei und ohne Beachtung der maximal zugelassenen Parkdauer zu parken.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

  • Eine Ausnahmegenehmigung kann für maximal fünf Service- bzw. Werkstattfahrzeuge im Wechsel beantragt werden kann. D. h., dass die Ausnahmegenehmigung im Original nur bei einem Fahrzeug benutzt werden darf.
  • Bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Fahrzeuge muss ein separater Antrag gestellt werden.
  • Als "Service- und Werkstattfahrzeuge" werden Fahrzeuge anerkannt,
    - die zu dem Zweck von Reparatur- oder Montagearbeiten eingesetzt werden,
    - die umfangreiches oder schweres Material transportieren müssen,
    - die mindestens ein Kombi/Transporter, höchstens aber ein Fahrzeug mit bis zu 3,5 t zul. Gesamtgewicht sind.
  • Die Fahrzeuge müssen mit einer festen, gut lesbaren Firmenaufschrift an beiden Fahrzeuglängsseiten versehen sein. Eine Beschriftung im Heck- oder Frontbereich reicht nicht aus. Dem Antrag sind Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Beschriftungen des Fahrzeugs gut ersichtlich sind. Ggf. kann auch eine Vorführung vereinbart werden.
  • Der Handwerkerparkausweis für die Regierungsbezirke in NRW wird für ein Jahr befristet genehmigt.
  • Eine erteilte Ausnahmegenehmigung – hier in Form eines Handwerkerparkausweises – darf nur im Rahmen, und während der Dauer, von Reparatur- und Montagearbeiten genutzt werden soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
  • Eine erteilte Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte.
  • Reine Be- und Entladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.
  • Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.

Kontakt

Stadt Dortmund - Tiefbauamt - Straßenverkehrsbehörde - Parkerleichterungen

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