Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO - Sonderparkausweis für ambulante soziale Dienste
Mitarbeitende sozialer ambulanter (Pflege-) Dienste können für in Ausübung ihrer Tätigkeit durchgeführten Hausbesuche eine Parkerleichterung in Form einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Nr. 3 bis 4b und Nr. 11 StVO beantragen.
Die Parkerleichterung für Mitarbeitende sozialer ambulanter (Pflege-) Dienste berechtigt zum Parken
- an Stellen, an denen ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO),
- in Bereichen eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist
- an Stellen, die durch Zeichen "Parken" (Zeichen 314 StVO),
- "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
- auf Bewohnerparkplätzen,
- sowie an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten
gebührenfrei und ohne Beachtung der maximal zugelassenen Parkdauer.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
- Eine Ausnahmegenehmigung kann für maximal fünf Fahrzeuge im Wechsel beantragt werden kann. D. h., dass die Ausnahmegenehmigung im Original nur bei einem Fahrzeug benutzt werden darf.
- Bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Fahrzeuge muss ein separater Antrag gestellt werden.
- Die Fahrzeuge müssen mit einer deutlich lesbare und feste Firmenaufschrift an beiden Fahrzeuglängsseiten versehen sein. Eine Beschriftung im Heck- oder Frontbereich reicht nicht aus. Dem Antrag sind Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Beschriftungen des Fahrzeugs gut ersichtlich sind. Ggf. kann auch eine Vorführung vereinbart werden.
- Der Sonderparkausweis für die Regierungsbezirke in NRW wird für ein Jahr befristet genehmigt.
- Die Genehmigung darf nur zur Erfüllung der häuslichen Kranken- und Altenpflege bzw. zur Betreuung und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen für maximal 2 Stunden genutzt werden soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Die Einhaltung dieser zeitlichen Begrenzung ist mit einer Parkscheibe nachzuweisen.
- Eine erteilte Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte.
- Reine Ladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.
- Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.