Änderung der Lagebezeichnung
Sowohl die Lagebezeichnung, als auch die Nutzungsart dienen der näheren Beschreibung eines Grundstücks. Die Lagebezeichnung wird im Grundbuch zusammen mit der Wirtschaftsart geführt, nimmt aber wie diese nicht am öffentlichen Glauben teil. Das heißt, derjenige, der ein Recht an dem Grundstück hat bzw. erwerben will, kann sich auf diese Angaben im Liegenschaftskataster bzw. im Grundbuch nur mit Einschränkungen berufen.
Die Angabe der Lage dient dem leichteren Auffinden eines Grundstücks. Die Lagebezeichnung enthält in der Regel den Straßennamen und bei bebauten Grundstücken ggf. zusätzlich eine oder mehrere Hausnummern. Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen werden häufig mit einem Gewannennamen bezeichnet.
Änderungen der Lagebezeichnung ergeben sich z.B. durch die Bebauung von Grundstücken und die Vergabe einer Hausnummer durch die hierfür zuständige Behörde.
Siehe auch Hausnummernangelegenheiten
Falsche Lagebezeichnungen sind zu berichtigen. Das Katasteramt nimmt hierzu gern Hinweise auch von Bürgern entgegen.
Die Änderung der Lagebezeichnung ist beim Katasteramt gebührenfrei.
Verfahrensablauf:
Der Eigentümer oder ein Bürger stellt beim Katasteramt den Antrag auf Änderung der Lagebezeichnung.
Das Katasteramt prüft, ob die beantragte Änderung den Regeln zur Bezeichnung der Lage entspricht und berichtigt ggf. das Liegenschaftskataster.
Der Eigentümer (Antragsteller), das Grundbuchamt und das Finanzamt werden über die Änderung im Liegenschaftskataster informiert.
Das Grundbuchamt berichtigt das Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuches und informiert den Eigentümer.