Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO-Sonderparkausweis zur Durchführung von ambulanten Hebammendiensten
Hebammen können für die Durchführung von ambulanten Hebammendiensten eine Parkerleichterung in Form einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Nr. 3 bis 4b und Nr. 11 StVO beantragen. Hierbei ist es ohne Belang, ob es sich bei den durchgeführten Hausbesuchen um Vor- oder Nachsorgetermine handelt oder um generelle Besuche einer schwangeren, betreuten Person.
Die Parkerleichterung für Hebammen berechtigt zum Parken
- an Stellen, an denen ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO),
- in Bereichen eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist,
- an Stellen, die durch Zeichen „Parken" (Zeichen 314 StVO) oder "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
- auf Bewohnerparkplätzen
- sowie an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten
gebührenfrei und ohne Beachtung der maximal zugelassenen Parkdauer.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
- Das Fahrzeug muss mit mindestens temporären, gut lesbaren Hinweisen über die Hebammentätigkeit an beiden Fahrzeuglängsseiten versehen sein. Eine Beschriftung im Heck- oder Frontbereich reicht nicht aus. Dem Antrag sind Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Beschriftungen des Fahrzeugs gut ersichtlich sind. Ggf. kann auch eine Vorführung vereinbart werden.
- Die Genehmigung darf nur im Rahmen, und während der Dauer, der Durchführung von ambulanten Hebammendiensten genutzt werden soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
- Die erteilte Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte.
- Reine Be- und Entladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.
- Der Sonderparkausweis für die Regierungsbezirke in NRW wird für ein Jahr befristet genehmigt.