Service

Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

persönlich

Persönliche Vorsprache ist möglich.

schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

Firmen und Privatpersonen können einen Antrag auf Erteilung eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 der StVO stellen, um zum Beispiel zur Belieferung Fußgängerzonen zu Befahren oder in Fußgängerzonen zu halten, trotz eingeschränktem Halteverbots zu halten oder im Bereich von Parkscheinautomaten zu parken, ohne diesen zu bedienen oder auf gekennzeichneten Bewohnerparkplätzen zu parken.

Online-Services und Formulare

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr beträgt mind. 30,00 Euro und erhöht sich je nach Dauer und Anzahl der Fahrzeuge.

Unterlagen

Antrag

Begründung

Kopie Fahrzeigschein/e mit aktuellem TÜV-Stempel

ggf. Lageskizze

Fristen

Der vollständige Antrag ist mindestens 20 Werktage vor der gewünschten Gültigkeit einzureichen.

Voraussetzungen

An Ausnahmegenehmigungen sind enge Maßstäbe anzulegen, daher ist bei Antragstellung zum Befahren der Fußgängerzone, das Halten in den eingeschränken Zonen, das Parken auf öffentlichen Parkplätzen ausführlich zu begründen, ggf. ist eine Lageskizze beizufügen. Gründe sind z. B. Ausführung von handwerklichen Tätigkeiten, Anlieferungen oder zum Be- und Entladen

Rechtsgrundlagen

§ 46 StVO

Kontakt

Stadt Dortmund - Tiefbauamt - Straßenverkehrsbehörde - Handwerkerparkausweis, Befahren Fußgängerzonen, Halterverbot Umzüge

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Königswall 14
44137 Dortmund

Öffnungszeiten nur nach Terminvereinbarung.

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