Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Firmen und Privatpersonen können einen Antrag auf Erteilung eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 der StVO stellen, um zum Beispiel zur Belieferung Fußgängerzonen zu Befahren oder in Fußgängerzonen zu halten, trotz eingeschränktem Halteverbots zu halten oder im Bereich von Parkscheinautomaten zu parken, ohne diesen zu bedienen oder auf gekennzeichneten Bewohnerparkplätzen zu parken.

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Stadt Dortmund - Tiefbauamt - Straßenverkehrsbehörde - Handwerkerparkausweis, Befahren Fußgängerzonen, Halterverbot Umzüge

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