Ausnahmegenehmigungen Anbieten von Waren und Leistungen im ÖVR
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Eine Ausnahmegenehmigung für das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art z.B. durch mobile Verkaufswagen erhalten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde des Tiefbauamtes.
Wenn Sie zum Beispiel mit einem mobilen Fahrzeug Waren oder sonstige Leistungen anbieten/verkaufen wollen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung gem § 46 StvO.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 40,00 € Verwaltungsgebühr zzgl. 51,15 € monatlich.
Antrag
Kopie des Personalausweises
Kopie des Fahrzeugscheins bzw. Nachweis über Art des Fahrzeugs
Kopie der Reisegewerbekarte des Fahrzeughalters
Aktuell ca. 20 Werktage
Ein Gewerbe muss angemeldet und ein Verkaufsfahrzeug vorhanden sein.
Auflagen für den Verkauf von Waren nach § 46 Abs. 1 Ziffer 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Dortmund
Der Verkauf ist unzulässig:
- im Abstand von 200 m zu den Eingängen von Schulen und Veranstaltungsplätzen,
- innerhalb des Wallringes der Dortmunder Innenstadt,
- in den als Fußgängerzonen qualifizierten Straßen und deren Zufahrten, an Straßeneinmündungen oder -kreuzungen.,
- im Bereich Phoenixsee für die Straßen Phoenixseestraße, Am Kai, Hörder Burgstraße, Hörder-Bach-Allee und Hörder Hafenstraße, Hafenpromenade, Hörder Burgplatz, Kaipromenade, Rudolf-Platte-Weg,
- bei Veranstaltungen im Veranstaltungsgelände. Dies gilt für die Straßen Strobelallee, Im Rabenloh, Bolmker Weg, Am Sonnenblick, Maurice-Vast-Straße und Victor-Toyka-Straße.
- eine feste "Betriebsstätte" darf nicht eingenommen werden. Der Standplatz ist nach längstens 20 Minuten zu wechseln. Die einzelnen Standplätze müssen mindestens 100 Meter voneinander entfernt sein.
§ 33 Absatz 1 Ziffer 2 Straßenverkehrsordnung, § 46 Absatz 1 Ziffer 9 Straßenverkehrsordnung
Kontakt
Stadt Dortmund - Tiefbauamt - Straßenverkehrsbehörde - Handwerkerparkausweis, Befahren Fußgängerzonen, Halterverbot Umzüge
44137 Dortmund
Öffnungszeiten nur nach Terminvereinbarung.