Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung zum Einrichten einer Haltverbotszone nach § 45 Abs. 6 StVO

Umzüge, Wohnungs- oder Ladenlokalauflösungen, Anlieferungen von größeren Möbelstücken – dies sind nur einige mögliche Szenarien, in denen eine temporäre Haltverbotszone hilfreich sein kann.

Eine solche Haltverbotszone können Sie als Betroffene*r auf dieser Seite durch eine beauftragte Firma beantragen lassen.

Die Antragstellung für eine verkehrsrechtliche Anordnung betreffend einer temporären Haltverbotszone kann ausschließlich durch eine Umzugsfirma, einen Dienstleister oder einen Verkehrsabsicherer erfolgen.

Nach erfolgter Antragstellung erhalten Sie von der Straßenverkehrsbehörde die notwendige verkehrsrechtliche Anordnung, welche Sie zur Aufstellung der entsprechenden Haltverbotsschilder (Zeichen 283) berechtigt.

Haltverbotsschilder sind durch eine von der betroffenen Person zu beauftragende Verkehrsfachfirma aufzustellen. Bitte beachten Sie, dass die hierdurch anfallenden Kosten kein Bestandteil der unten aufgeführten Genehmigungsgebühren sind und zusätzlich anfallen.

Die Einrichtung einer Haltverbotszone hat mindestens 3 Tage vor dem gewünschten Datum (Aufstelltag wird nicht mitgerechnet) durch Aufstellen des Haltverbotsschildes durch eine Verkehrsfachfirma zu erfolgen.

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Stadt Dortmund - Tiefbauamt - Straßenverkehrsbehörde - Handwerkerparkausweis, Befahren Fußgängerzonen, Halterverbot Umzüge

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