Service

Wohnsitzanmeldung

persönlich

Persönliche Vorsprache ist möglich.

Anmeldung bei den Bürgerdiensten

Unterlagen und Ablauf

Sie haben eine neue Wohnung in Dortmund bezogen und müssen sich deshalb innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei den Bürgerdiensten anmelden.

Unterlagen

  • Alle Ausweis- und Passdokumente (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel)
  • Aktuelle Bestätigung des Wohnungsgebers (Wohnungsgeberbestätigung)
  • Bewohnen Sie Ihre Immobilie als Eigentümer*in selbst, können Sie bei uns vor Ort mit entsprechendem Nachweis (z. B. Auszug aus dem Grundbucheintrag) eine Eigenerklärung ausfüllen und unterzeichnen.
  • Persönliche Vorsprache: Sie müssen vor dem Termin keinen Meldeschein ausfüllen. Die notwendigen Angaben werden direkt bei der Anmeldung erhoben.
  • Bevollmächtigung einer dritten Person: Der Meldeschein muss ausgefüllt vorgelegt werden (Ausweisdokument, Vollmacht, Wohnungsgeberbestätigung und Meldeschein).

Deutsche Staatsangehörige

  • Persönliche Vorsprache von zumindest einem der umziehenden Familienmitglieder erforderlich.
  • Bei der Anmeldung müssen die Ausweisdokumente (mindestens die Personalausweise) aller anzumeldenden Familienmitglieder.

Hinweise zur An- bzw. Ummeldung minderjähriger Kinder

  • Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 2 BMG).
  • Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es für eine Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes des Einvernehmens beider Eltern.

Staatsangehörige anderer EU-Staaten

  • Zuzug aus dem Inland:
    Hier gilt das oben beschriebene Verfahren zur Anmeldung. Es muss allerdings zusätzlich ein Lichtbild aller anzumeldenden Personen beigefügt werden.
  • Zuzug aus dem Ausland:
    Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die aus dem Ausland zuziehen, können sich ausschließlich bei den Bürgerdiensten in der Innenstadt anmelden.
    Informationen unter „Erstanmeldung von EU-Bürgern“

Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten
Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit eines Landes, welches nicht der EU angehört, müssen Sie sich bei den Bürgerdiensten International (Ordnungsamt) anmelden.

Weitere Erläuterungen

  • Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Angesprochen sind nur natürliche Personen, die den Tatbestand des Ein- bzw. Ausziehens erfüllen; z. B. Deutsche, Ausländer, Asylsuchende (keine Vereine, Firmen, juristische Personen).
  • Wohnungen im Sinne des Meldegesetzes sind umschlossene Räume, die vom Einwohner bzw. von der Einwohnerin tatsächlich zum Wohnen und Schlafen in Anspruch genommen und in denen hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet werden (keine Geschäftsräume, Büros, unbewohnte Räume) – § 20 Bundesmeldegesetz –.
  • Das Beziehen einer Wohnung liegt vor, wenn die Räume bereits mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Ausziehen liegt vor, wenn die Räume endgültig in der Absicht verlassen wurden, hier nicht mehr zu wohnen. Ein- bzw. Ausziehende über 16 Jahren sind persönlich meldepflichtig (§ 17 Abs. BMG).
  • Für Einwohner*innen unter 16 Jahren ist die Person meldepflichtig in dessen Wohnung sie ein- oder ausziehen. Neugeborene, die in der Wohnung der Eltern aufgenommen werden, brauchen nicht angemeldet zu werden.
  • Bei der Berechnung der Wochenfrist wird der Tag des Ein- bzw. Auszuges nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Fristüberschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 BMG dar.
  • Meldebehörden sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden (In anderen Bundesländern können dies auch Verwaltungsgemeinschaften, Ortspolizeibehörden, Landkreise oder Landeseinwohnerämter sein.)
  • Die Form und das Verfahren zur Erfüllung der Meldepflichten ist geregelt in § 23 BMG Näheres siehe unten in der Rubrik "Unterlagen".

Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen

  • Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen (die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen) aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange sie*er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist
  • Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
  • Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist.

Online-Services und Formulare

Gebühren

Über Ihre Anmeldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.

Informationsblätter

Links

Unterlagen

Für Ihre Anmeldung benötigen Sie:

  • Alle Personalausweise und Reisepässe der Anmeldenden (zur Änderung der Wohnungsangaben)
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Ggf. Heirats- und Geburtsurkunden
  • Bei EU-Staatsangehörigen zusätzlich ein Lichtbild

Fristen

Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder aus dem Ausland muss die Anmeldung der Wohnung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Fristüberschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 BMG dar.

Voraussetzungen

Einziehende über 16 Jahren sind persönlich meldepflichtig. Für Personen unter 16 Jahren ist die Person meldepflichtig in dessen Wohnung sie einziehen. Neugeborene, die in der Wohnung der Eltern aufgenommen werden, brauchen nicht angemeldet zu werden. Geburten werden der Meldebehörde vom Standesamt mitgeteilt.

Rechtsgrundlagen

§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 19 BMG
§ 23 BMG

Kontakt

Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Dienstleistungszentrum Innenstadt Wartebereich 2 (EWO, KFZ)

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Anschrift:
Südwall 2-4
44137 Dortmund
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    Die Bezirksverwaltungsstelle Brackel musste bis auf Weiteres geschlossen werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung.

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    August-Wagner-Platz 2-4
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    Gleiwitzstraße 277
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