Ummeldung einer Wohnung innerhalb Dortmunds
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Service ist online verfügbar.
Nutzen Sie jetzt die elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA).
Alle wichtigen Informationen über den Service finden Sie unter
Bitte beachten Sie: Wenn Sie bereits in Dortmund eine Nebenwohnung angemeldet haben und diese nun in eine Hauptwohnung umwandeln wollen, müssen Sie weiterhin persönlich vorsprechen.
Schauen Sie sich gerne den kurzen Erklärfilm zum Ablauf an:
Sie benötigen zwingend:
- die eID-Funktion Ihres Ausweisdokuments (Personalausweis oder eID-Karte für Unionsbürger*innen) und
- das kostenfreie BundID-Konto, welches Sie aber auch im Zuge der Nutzung des Online-Dienstes einrichten können.
Hier gelangen Sie zur
Wichtiger Hinweis zur Aktualisierung des Ausweis-Chips
Als letzter Schritt der Anmeldung muss der Chip auf Ihrem Ausweis aktualisiert werden, damit auch hier die neue Adresse hinterlegt ist. Erst danach werden auch die neuen Adressaufkleber für Ihren Ausweis durch die Bundesdruckerei versandt.
Bitte beachten Sie, dass wenn Sie den Vorgang einmal begonnen haben, dieser innerhalb von zehn Minuten abgeschlossen werden muss. Danach ist dies aus Sicherheitsgründen nicht mehr online möglich und Sie müssen persönlich bei den Bürgerdiensten vorsprechen.
Allgemeine Informationen
- Ziehen Sie innerhalb Dortmunds um, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde (Bürgerdienste) ummelden
- Ziehen Sie aus einer anderen Stadt nach Dortmund, finden Sie weitere Informationen unter "Wohnsitzanmeldung".
Informationen zur Ummeldung bei persönlicher Vorsprache
- Erforderliche Unterlagen:
Ausweisdokumente (z. B. die Personalausweise) aller anzumeldenden Familienmitglieder, Wohnungsgeberbestätigung; bei Bevollmächtigung zusätzlich Vollmacht und Meldeschein (Download des Meldeschein-PDFs zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung ) - Mindestens eins der umziehenden Familienmitglieder muss persönlich vorsprechen
- Bei persönlicher Vorsprache brauchen Sie vorher keinen Meldeschein auszufüllen
Bei Bevollmächtigung einer dritten Person muss der Meldeschein ausgefüllt vorgelegt werden. Wenn Sie ein Fahrzeug auf sich zugelassen haben, bringen Sie bitte den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) zur Adressänderung mit.
Hinweise zur An- bzw. Ummeldung minderjähriger Kinder
- Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 2 BMG)
- Beide Elternteile eines minderjährigen Einwohners sind gemeinsam sorgeberechtigt: Beide Elternteile müssen der Änderung des Lebensmittelpunktes zustimmen
Weitere Erläuterungen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Angesprochen sind nur natürliche Personen, die den Tatbestand des Ein- bzw. Ausziehens erfüllen; z. B. Deutsche, Ausländer, Asylsuchende (keine Vereine, Firmen, juristische Personen).
Wohnungen im Sinne des Meldegesetzes sind umschlossene Räume, die vom Einwohner bzw. von der Einwohnerin tatsächlich zum Wohnen und Schlafen in Anspruch genommen und in denen hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet werden (keine Geschäftsräume, Büros, unbewohnte Räume). – § 20 Bundesmeldegesetz –
Das Beziehen einer Wohnung liegt vor, wenn die Räume bereits mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Ausziehen liegt vor, wenn die Räume endgültig in der Absicht verlassen wurden, hier nicht mehr zu wohnen. Ein- bzw. Ausziehende über 16 Jahren sind persönlich meldepflichtig (§ 17 Abs. BMG). Für Einwohner*innen unter 16 Jahren ist die Person meldepflichtig in dessen Wohnung sie ein- oder ausziehen. Neugeborene, die in der Wohnung der Eltern aufgenommen werden, brauchen nicht angemeldet zu werden.
Bei der Berechnung der Wochenfrist wird der Tag des Ein- bzw. Auszuges nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Fristüberschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 BMG dar. Meldebehörden sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden (In anderen Bundesländern können dies auch Verwaltungsgemeinschaften, Ortspolizeibehörden, Landkreise oder Landeseinwohnerämter sein.) Die Form und das Verfahren zur Erfüllung der Meldepflichten ist geregelt in § 23 BMG.
Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen
- Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen (die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen) aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange sie*er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist
- Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
- Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist.
Online-Services und Formulare
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Zur elektronischen Wohnsitzanmeldung -
Wohnungsgeberbestätigung nach §19 BMG -
Wohnungsgeberbestätigung nach §19 BMG (PDF), 33 KB, PDF -
Meldeschein (PDF), 1 MB, PDF -
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes (PDF), 54 KB, PDF -
Online-Terminreservierung
Gebühren
Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.
Informationsblätter
Links
Unterlagen
Für Ihre Ummeldung benötigen Sie:
- alle Personalausweise und Reisepässe der Anmeldenden (zur Änderung der Wohnungsangaben)
- Wohnungsgeberbestätigung
Fristen
Bei Umzug innerhalb Dortmunds muss die Anmeldung der Wohnung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Fristüberschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 BMG dar.
Voraussetzungen
Einziehende über 16 Jahren sind persönlich meldepflichtig. Für Personen unter 16 Jahren ist die Person meldepflichtig, in dessen Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlagen
§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 19 BMG
§ 23 BMG
Kontakt
Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Dienstleistungszentrum Innenstadt (EWO, KFZ)
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
Die Bürgerdienste bieten ausschließlich Vorsprachen nach vorhergehender Terminvereinbarung an. Sofern online keine Termine mehr verfügbar sind, führt auch eine darüber hinausgehende telefonische Kontaktaufnahme leider zu keinem anderen Ergebnis. Kraftfahrzeughändler*innen und Zulassungsdienste werden ausschließlich durch den Händlerbereich in der Innenstadt (Telefon: 0231/50-29834) bedient.
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Aplerbeck - Bürgerdienste Aplerbeck
Anschrift und Erreichbarkeit44287 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltung Brackel - Bürgerdienste Brackel
Anschrift und Erreichbarkeit44309 Dortmund
(nicht barrierefrei)
Terminvereinbarungen
Ausweis-, Pass-, Kfz-Angelegenheiten
Telefon: 0231 50-11150
Sammelrufnummer
Ausweis-, Pass-, Kfz-Angelegenheiten
Telefon: 0231 50-24814
Zentrale der Stadt Dortmund
Telefon: 0231 50-0
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Die Bezirksverwaltungsstelle Brackel musste bis auf Weiteres geschlossen werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der
Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle-Eving - Bürgerdienste Eving
Anschrift und Erreichbarkeit44339 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hörde - Bürgerdienste Hörde
Anschrift und Erreichbarkeit44263 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hombruch - Bürgerdienste Hombruch
Anschrift und Erreichbarkeit44225 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Huckarde - Bürgerdienste Huckarde
Anschrift und Erreichbarkeit44369 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Lütgendortmund - Bürgerdienste Lütgendortmund
Anschrift und Erreichbarkeit44388 Dortmund
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Stadt Dortmund- Bezirksverwaltung Mengede - Bürgerdienste Mengede
Anschrift und Erreichbarkeit44359 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Scharnhorst - Bürgerdienste Scharnhorst
Anschrift und Erreichbarkeit44328 Dortmund
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Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung
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