Parkausweise/Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Bestimmte schwerbehinderte Menschen können einen Schwerbehindertenparkausweis mit entsprechenden Parkerleichterungen erhalten. Der Gesetzgeber sieht nach den unterschiedlichen Schwerbehinderungen hierfür zwei verschiedene Parkausweise vor:

1. EU-einheitlicher Parkausweis
Der blaue EU-einheitliche Parkausweis bietet eine Vielzahl an Parkerleichterungen, die z.T. auch in den EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Er berechtigt zum Beispiel auch zum Parken auf gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen.

Der Berechtigtenkreis:

  • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
  • Blinde Menschen
  • Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen
Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BL (Blindheit) können den EU-einheitlichen Parkausweis in den Bürgerdiensten beantragen. Er wird bei Vorliegen der Voraussetzungen sofort ausgestellt. Bei bestehender Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen werden die Angaben durch das Versorgungsamt geprüft. Erst anschließend wird der Ausweis ausgestellt.

2. Bundeseinheitlicher Schwerbehindertenparkausweis
Der orange bundeseinheitliche Schwerbehindertenparkausweis sieht eine Vielzahl von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor. Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet.

Der Berechtigtenkreis:

  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehinderten-Ausweis und einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 80 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehinderten-Ausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen ( und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von mind. 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 %
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70 %

Sie können den Antrag schriftlich, gern per E-Mail an fuehrerscheinstelle@stadtdo.de stellen. Die Unterlagen übersenden Sie dann bitte als Bild- oder Dokumentenanhang. Der Antrag kann auch persönlich in den Bürgerdiensten gestellt werden. Die Ausstellung dieses Parkausweises erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch das Versorgungsamt in den Bürgerdiensten in der Innenstadt, Stadthaus. Weitere Nachfragen beantworten Ihnen die Mitarbeiter*innen der Stadt Dortmund gern per E-Mail unter fuehrerscheinstelle@stadtdo.de.

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