Sterbefallbeurkundung
Vorabinformation: Sollten Sie eine Sterbeurkunde von einem bereits beurkundeten Fall benötigen, dann beantragen Sie diese bitte über folgende Leistung:
Personenstandsurkunde beantragen.
Informationen zur Erstbeurkundung von kürzlich verstorbenen Personen:
Für die Beurkundung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist. Bei einem nicht natürlichen Tod (z.B. Unfall- oder Freitod) ist die Kriminalpolizei zu verständigen, die dann nach ihren Ermittlungen die Freigabe für die Bestattung erteilt. In der Regel werden die zur Beurkundung eines Sterbefalles nötigen Urkunden von einem Bestattungsunternehmen vorgelegt. Dieses übernimmt auch die Überführung des*der Verstorbenen zum Friedhof, die Terminabstimmung und die Benachrichtigung des*der zuständigen Geistlichen für die Trauerfeier, die Anzeige des Todes bei der Krankenkasse, bei der Sterbekasse und bei den Versicherungen, den Druck und Versand von Trauerbriefen und -anzeigen, unter Umständen auch die Einziehung von Versicherungsleistungen, die anlässlich des Sterbefalles fällig werden, wenn Sie diesem die entsprechenden Versicherungsdokumente aushändigen.
Bitte bedenken Sie, dass Kosten nicht nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung entstehen, sondern dass zu einem späteren Zeitpunkt noch erhebliche Kosten auftreten können (z.B. für ein Grabmal oder für eine langfristige Grabpflege). In vielen Fällen sind die Bestattungskosten nicht mehr durch Versicherungsleistungen abgedeckt. Eine rechtzeitige Übersicht über die finanziellen Möglichkeiten ist deshalb von Vorteil.
Nach § 13 des Bestattungsgesetzes (BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) darf eine Leiche oder Totgeburt erst nach Einreichung der Todesbescheinigung gemäß § 9 BestG NRW beim Standesamt und nach Registrierung des Sterbefalles bestattet werden.
Die Todesbescheinigung besteht aus dem Nichtvertraulichen (Blatt 1) und dem Vertraulichen (Blätter 2 bis 5) Teil. Die Todesbescheinigung muss die nach § 37 des Personenstandsgesetzes zur Eintragung in das Sterbebuch für den Standesbeamten und die für die Bestattung erheblichen Angaben enthalten. Der Vertrauliche Teil enthält über die für die Identifikation der oder des Verstorbenen erforderlichen Angaben hinaus die ärztlichen Eintragungen über die Todesursache.
Der Nichtvertrauliche Teil der Todesbescheinigung (Blatt 1) ist für das Standesamt und zur Weiterleitung an die untere Gesundheitsbehörde bestimmt. Er bleibt unverschlossen, damit die Hinterbliebenen und Bestattungsbeauftragten die nichtvertraulichen Angaben einschließlich etwaiger Warnhinweise zum Umgang mit der Leiche einsehen können. Der im entsprechend gekennzeichneten Umschlag verschlossene Vertrauliche Teil (Blätter 2 bis 4) der Todesbescheinigung darf nur durch die Amtsärztin und den Amtsarzt und dazu beauftragte Bedienstete eröffnet und nur im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Behörde verwendet werden.