Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Der Name eines Menschen wird bei der Geburt durch die Eltern bestimmt. Nur in Ausnahmefällen und nur mit einem wichtigen Grund ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zulässig.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln im Grundsatz abschließend das Namensrecht in Deutschland. Sie sehen zahlreiche Möglichkeiten der Namensgestaltung und Namensführung vor (z.B. im Zusammenhang mit der Eheschließung oder Eheauflösung bzw. Geburtsbeurkundung oder durch Namenserteilung). Diese gesetzlichen Regelungen sind zum Teil bindend und können später nicht mehr geändert werden. Auskünfte über das personenstandsrechtliche (zivilrechtliche) Namensrecht erteilen die Standesämter. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung schafft die Möglichkeit, einen anderen Namen, als es das Zivilrecht vorsieht, rechtmäßig führen zu können.
Sie dient aber nicht der Korrektur der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, sondern soll nur in konkreten Härtefällen zum Tragen kommen. Deshalb ist nach dem Namensänderungsgesetz eine Änderung auf Antrag nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Jede Namensänderung dieser Art ist ein Einzelfall und kann nicht grundsätzlich beauskunftet werden. Es empfiehlt sich, stets einen Termin mit dem Standesamt zu vereinbaren, damit alle persönlichen Belange des Namensträgers in einem Beratungsgespräch berücksichtigt werden können.
Ein wichtiger Grund kann dann vorliegen, wenn eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung vorliegende unverhältnismäßige Belastung durch eine Namensänderung beseitigt werden kann. Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessen des/der Antragstellers/in mit denen der Allgemeinheit, welche insbesondere in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des bisherigen Namens begründet sind. Ein Nichtgefallen des Namens rechtfertigt keine Namensänderung.
Gebühren
50 € - 1.022 €
Unterlagen
Bitte sprechen Sie mit uns, bevor Sie entscheiden, ob sie die für den Einzelfall erforderlichen kostenpflichtigen Unterlagen beschaffen wollen. Sie erhalten bei Ihrer Vorsprache ein Informationsblatt mit der Angaben aller notwendigen vorzulegenden Unterlagen.
Fristen
Ca. 3 bis 6 Monate
Voraussetzungen
Nach dem Namensänderungsgesetz ist ein wichtiger Grund nachzuweisen. Ein wichtiger Grund kann dann vorliegen, wenn eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung vorliegende unverhältnismäßige Belastung durch eine Namensänderung beseitigt werden kann. Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessen des/der Antragstellers/in mit denen der Allgemeinheit, welche insbesondere in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des bisherigen Namens begründet sind.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
Kontakt
Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
Nur nach Terminvereinbarung
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Montagbis und bis
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Dienstagbis und bis
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Donnerstagbis und bis
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Freitagbis
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
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