Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Es gilt der Grundsatz:
Der Name eines Menschen wird bei der Geburt durch die Eltern bestimmt. Nur in Ausnahmefällen und nur mit einem wichtigen Grund ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zulässig. Die Führung und Weiterführung des bisherigen Vor- und Familiennamens ist die verbindliche Regel.
Wozu gibt es die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung?
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung schafft die Möglichkeit, einen anderen Namen, als es das Zivilrecht (BGB) vorsieht, rechtmäßig führen zu können.
Wann kann ich diese Möglichkeit nutzen?
Diese Möglichkeit wird nur in Ausnahmefällen angewandt. Sie greift nur in
- konkreten Härtefällen und
- wenn ein wichtiger Grund
- in einem bestimmten Einzelfall vorliegt.
Ein Nichtgefallen des Namens rechtfertigt keine Namensänderung.
Wie finde ich heraus, ob ich die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung erfülle?
Bitte nehmen Sie vor der kostenpflichtigen Antragstellung
Im persönlichen Beratungsgespräch wird Ihr Anliegen mit Ihnen besprochen und die Änderungsmöglichkeit geprüft.
Dabei prüft das Standesamt anhand der gesetzlichen Regelungen, ob Ihr
- privates Interesse an der Namensänderung schwerer wiegt,
- als das schutzwürdige öffentliche Interesse den Namen beizubehalten.
Die angeführten Gründe müssen Sie durch entsprechende Nachweise glaubhaft machen.