Beurkundung einer Geburt
Persönliche Vorsprache ist möglich.
- +49 231 50-13331 Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
Vorab: Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!
Was gibt es Schöneres als ein kleines neues Leben? Lassen Sie auch das Standesamt an diesem Ereignis teilhaben, denn die Geburt Ihres Kindes muss innerhalb von sieben Tagen beurkundet werden. Wir unterstützen Sie hier mit unserem Hol-Service.
Mit dieser Information möchten wir Sie auf Ihre neuen Rechte, aber auch Pflichten hinweisen und Sie bei den jetzt notwendigen Gängen unterstützen.
Nach den derzeitigen Bestimmungen muss Ihr Kind binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt (hier: Standesamt Dortmund) angemeldet werden. Die Krankenhausverwaltung bzw. bei Hausgeburten die Hebamme stellt Ihnen hierfür eine "Geburtsanzeige" aus, die dem Standesamt zur Beurkundung der Geburt vorgelegt werden muss.
Das Standesamt Dortmund bietet Ihnen in Zusammenarbeit mit den vier Geburtskliniken und dem Geburtshaus in Dortmund einen besonderen Service an:
Nach der Geburt Ihres Kindes meldet die Klinikverwaltung bzw. das Geburtshaus Ihr Kind - wenn Sie dies wünschen - beim Standesamt Dortmund an. Das erspart Ihnen unnötige Wege zur Behörde. Selbstverständlich können Sie die Beurkundung auch persönlich innerhalb einer Frist von 8 Tagen seit Geburt Ihres Kindes beim Standesamt Dortmund veranlassen. Dazu können Sie gerne einen Termin vereinbaren. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie hier auf der Seite.
Im Zuge der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen:
- Eine gebührenpflichtige Geburtsurkunde im Format DIN A4 mit Lochung für Stammbücher für Ihre eigenen Unterlagen
- Eine gebührenfreie Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter (Mutterschaftshilfe)
- Eine gebührenfreie Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld
- Eine gebührenfreie Bescheinigung für die Beantragung von Elterngeld
- Eine gebührenpflichtige mehrsprachige " internationale " Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (wenn gewünscht)
Für den Kindergeldantrag ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, Steinstr. 39 in Dortmund zuständig. Ihren Antrag auf Gewährung von Elterngeld müssen Sie dem Versorgungsamt, Untere Brinkstraße 80 in Dortmund, zuleiten. Sie können die Anträge auch über
Online-Services und Formulare
Gebühren
Stand: 01.01.2024
- 15,00 € Geburtsurkunde/Abschrift aus dem Geburtenregister
- 7,50 € jede weitere Geburtsurkunde/Abschrift aus dem Geburtenregister (Erstellung aus demselben Vorgang)
- 15,00 € internationale Geburtsurkunde
- 7,50 € jede weitere internationale Geburtsurkunde (Erstellung aus demselben Vorgang)
- 15,00 € Übersetzungshilfe
- 7,50 € weitere Übersetzungshilfe (Erstellung aus demselben Vorgang)
Informationsblätter
Unterlagen
1. Geburtsnachweis für das Kind:
- Geburtsanzeige des Krankenhauses
- Ausgefüllte und (von beiden Elternteile) unterschriebene Anlage zur Geburtsanzeige bzw. die Geburtsbescheinigung der Hebamme
2. Unterlagen der Mutter:
- Gültiger Reisepass bzw. Personalausweis
- Geburtsurkunde
Zusätzlich (wenn die Mutter mit dem Vater verheiratet ist):
- Eheurkunde
- Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (ist nur erforderlich, wenn die Ehe in Deutschland vor dem 31.12.2008 geschlossen wurde)
- Heiratsurkunde
Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde: Wenn möglich, sollte eine "Internationale" Heiratsurkunde vorgelegt werden. Liegt nur eine nationale Heiratsurkunde vor, so ist zusätzlich eine durch einen in Deutschland ansässigen ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung vorzulegen.
Zusätzlich (wenn die Mutter nicht verheiratet ist):
- Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen, wenn diese bereits vor der
- Geburt abgegeben wurden und
- die Geburtsurkunde des Vaters
Zusätzlich (wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist):
- Eheurkunde
- Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (ist nur erforderlich, wenn die Ehe in Deutschland vor dem 31.12.2008 geschlossen wurde)
- Heiratsurkunde – wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde - Wenn möglich, sollte eine "Internationale" Heiratsurkunde vorgelegt werden. Liegt nur eine nationale Heiratsurkunde vor, so ist zusätzlich eine durch einen in Deutschland ansässigen ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung vorzulegen.
- Rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Aufhebungsurteil
- Sterbeurkunde -wenn die Ehe durch Tod des Partners aufgelöst wurde-
- Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen, wenn diese bereits vor der Geburt abgegeben wurden
Wichtiges zur Lebenspartnerschaft: Sollte die Mutter in einer bestehenden Lebenspartnerschaft leben bzw. diese bereits aufgehoben worden sein, so sind keine Eheurkunden sondern Lebenspartnerschaftsurkunden vorzulegen und gegebenenfalls die Aufhebung derselben durch Aufhebungsurteil nachzuweisen.
3. Unterlagen des Vaters:
- Gültiger Reisepass bzw. Personalausweis
- Geburtsurkunde
Allgemeine Hinweise zu den Unterlagen:
- Alle Urkunden müssen im Original vorliegen (keine Fotokopien, Faxe o.ä)
- Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder in nationaler Form zusammen mit einer Übersetzung benötigt (durch einen ermächtigten Übersetzer)
Wenn Eltern den Holdienst des Krankenhauses in Anspruch nehmen, müssen Sie Ihre Urkunden und Pässe bzw. Personalausweise mit in das Krankenhaus nehmen und dort im Büro vorlegen. Das Krankenhaus macht eine einfache Kopie von den Unterlagen und sendet diese mit den anderen Unterlagen dem Standesamt zu. Das reicht regelmäßig aus. Eine beglaubigte Kopie von deutschen Ausweisen ist nicht notwendig. Es können sich trotzdem bei der Prüfung der aufgegebenen Urkunden und Unterlagen zusätzliche Tatbestände ergeben, die zur Vorlage weiterer Unterlagen führen können.
Das Standesamt wird sich dann mit den Beteiligten in Verbindung setzen.
Fristen
Bei Vollständigkeit der Unterlagen im Regelfall sofort. Die Geburtsbeurkundung eines Kindes mit zwei ausländischen Elternteilen erfolgt erst nach der Prüfung der Voraussetzungen, ob das Kind neben seiner ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhält.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Geburtsbeurkundung und die Gebührenbemessung sind:
- §§ 1591 - 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 18 - 27 Personenstandsgesetz (PStG)
- §§ 31 - 36 Personenstandsverordnung (PStV)
Kontakt
Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
Nur nach Terminvereinbarung
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Montagbis und bis
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Dienstagbis und bis
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Mittwochbis
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Donnerstagbis und bis
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Freitagbis
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SamstagGeschlossen
-
SonntagGeschlossen
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