Service

Namensänderung für ein Kind (Familiennamen)

persönlich

Persönliche Vorsprache ist möglich.

Das Standesamt hilft, wenn Sie den Familiennamen Ihres Kindes nachträglich z. B. aufgrund einer Eheschließung bestimmen möchten. Hier werden nur die standesamtlichen Möglichkeiten einer Familiennamensänderung des Kindes erläutert

Eine standesamtliche Namensänderung eines Kindes richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Eine Namensänderung des Kindes ist in folgenden Fällen möglich:

  • 1) Neubestimmung des Geburtsnamens durch Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern. Diese Sorgerechtserklärung wird im Jugendamt abgegeben.
  • 2) Neubestimmung des Geburtsnamens durch Heirat der Eltern. Wird in der Regel bereits bei der Eheschließung der Eltern bestimmt.
  • 3) Namenserteilung auf den Namen des Vaters durch die alleinsorgeberechtigte Mutter.
  • 4) Nach Feststellung der Nichtvaterschaft des Ehemannes, kann das Kind den Namen der Mutter, den diese zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen erhalten. Dies Namensänderung ist antragsgebunden.
  • 5) Einbenennung des Kindes in den Ehenamen der neuen Ehe des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
  • 6) Angleichungserklärungen an das deutsche Recht: Wenn ein ausländisches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, können sowohl der Vorname als auch der Familienname "eingedeutscht" werden. Wenn für den ausländischen Vornamen keine deutsche Form existiert, kann ein neuer Vorname gewählt werden. Die gilt nicht für Familiennamen. Hier kann kein neuer Familienname gewählt werden. Dafür ist ein Antrag für eine öffentlich rechtliche Namensänderung notwendig.

Öffentlich rechtliche Namensänderungen:
Alle Namensänderungen, die nicht unter die Nr. 1 bis 6 fallen, sind öffentliche-rechtliche Namensänderungen.

Auslandsrecht:
Sollte das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, so wenden Sie sich entweder an die zuständige Auslandsvertretung oder direkt an das Heimatstandesamt, da sich die Namenänderung nach dem Recht des Staates, dem es angehört, richtet. Ist das Kind auch deutsch, so geht diese Rechtsstellung vor und keine ausländische Behörde kann den Namen des Kindes ändern.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so steht Ihnen das Standesamt Dortmund gerne über das unter der nachfolgenden Rubrik "Online-Services und Formulare" bereitgestellte Kontaktformular zur Verfügung. Bitte geben Sie im Formular auch Ihre E-Mail und Telefonnummer an.

Kinder, Jugendliche & Familie

Online-Services und Formulare

Gebühren

bis 31.12.2024

  • 37,00 € Namenserklärung
  • 15,00 € Geburtsurkunde/Abschrift aus dem Geburtenregister

  • 7,50 € jede weitere Geburtsurkunde/Abschrift aus dem Geburtenregister (Erstellung aus demselben Vorgang)
  • 15,00 € internationale Geburtsurkunde
  • 7,50 € jede weitere internationale Geburtsurkunde (Erstellung aus demselben Vorgang)
  • 15,00 € Übersetzungshilfe
  • 7,50 € weitere Übersetzungshilfe (Erstellung aus demselben Vorgang)
  • 9,00 € für eine Bescheinigung -falls gewünscht – (nur, wenn die Geburt auch im Standesamt Dortmund beurkundet wurde)

ab 01.01.2025

  • 38,00 € Erklärung zur Namenserklärung
  • 15,00 € Geburtsurkunde/Abschrift aus dem Geburtenregister
  • 7,50 € jede weitere Geburtsurkunde/Abschrift aus dem Geburtenregister (Erstellung aus demselben Vorgang)
  • 15,00 € internationale Geburtsurkunde
  • 7,50 € jede weitere internationale Geburtsurkunde (Erstellung aus demselben Vorgang)
  • 15,00 € Übersetzungshilfe
  • 7,50 € weitere Übersetzungshilfe (Erstellung aus demselben Vorgang)
  • 9,00 € für eine Bescheinigung -falls gewünscht – (nur, wenn die Geburt auch im Standesamt Dortmund beurkundet wurde)

Unterlagen

In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen (je nach Fallkonstellationen können diese abweichen):

  • Geburtenregisterauszug des Kindes
  • Geburtenregisterauszug der Mutter
  • Geburtenregisterauszug des Vaters
  • Eheurkunde der Eltern

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

Fristen

  • Neubestimmung des Geburtsnamens durch Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern. Die Eltern haben allerdings nur drei Monate Zeit, den Geburtsnamen neu zu bestimmen. Nach Ablauf der Frist ist keine Geburtsnamensneubestimmung für das Kind möglich.
  • Neubestimmung des Geburtsnamens durch Heirat der Eltern. Sollten die Eltern keinen Ehenamen bestimmen, so haben die Eltern auch hier nurr drei Monate Zeit, den Geburtsnamen neu zu bestimmen. Nach Ablauf der Frist ist keine Geburtsnamensneubestimmung für das Kind möglich, es sei denn, die Eltern bestimmen einen gemeinsamen Familiennamen. Dann kann hier zeitunabhängig eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes durchgeführt werden. Wenn die Eltern einen Ehenamen bestimmt haben, so kann jederzeit das Kind den Ehenamen der Eltern erhalten.

Voraussetzungen

1. Neubestimmung des Geburtsnamens durch Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern. Die Eltern haben allerdings nur drei Monate Zeit, den Geburtsnamen neu zu bestimmen. Nach Ablauf der Frist ist keine Geburtsnamensneubestimmung für das Kind möglich.

2. Neubestimmung des Geburtsnamens durch Heirat der Eltern. Sollten die Eltern keinen Ehenamen bestimmen, so haben die Eltern auch hier nur drei Monate Zeit, den Geburtsnamen neu zu bestimmen. Nach Ablauf der Frist ist keine Geburtsnamensneubestimmung für das Kind möglich, es sei denn, die Eltern bestimmen einen gemeinsamen Familiennamen. Dann kann hier zeitunabhängig eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes durchgeführt werden. Wenn die Eltern einen Ehenamen bestimmt haben, so kann jederzeit das Kind den Ehenamen der Eltern erhalten.

3. Namenserteilung auf den Namen des Vaters durch die alleinsorgeberechtigte Mutter. In diesen Fällen muss der Vater des Kindes seine Zustimmung erteilen.

4. Nach Feststellung der Nichtvaterschaft des Ehemannes, kann das Kind den Namen der Mutter, den diese zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen erhalten. Dies Namensänderung ist antragsgebunden entweder durch das Kind selbst (in der Regel vertreten durch die Mutter) oder den Ehemann.

5. Einbenennung des Kindes in den Ehenamen der neuen Ehe des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Führt das Kind einen Ehenamen aus der frühreren Ehe des Elternteils oder ist der andere Elternteil auch sorgeberechtigt, so ist die Zustimmung des anderen Eltenteils zwingend erforderlich.

6. Angleichungserklärungen die unter den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen finden auch hier entsprechende Anwendung.

Für alle Fälle gilt, dass die Zustimmung des Kindes erforderlich ist, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Rechtsgrundlagen

§§ 1617a (2) und 1618 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) Art. 10 Einführungsgesetz zum BGB

Kontakt

Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Friedensplatz 5
44135 Dortmund
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