Hilfe für Gehörlose

Finanzielle Hilfen für gehörlose Menschen

Ein Anspruch auf die Hilfe für Gehörlose besteht, wenn Gehörlosigkeit vorliegt, die bis zum 18. Lebensjahr eingetreten ist. Menschen, deren Hörschädigung sich im späteren Lebensalter (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen. Die monatliche Geldleistung beträgt 77,00 €. Diese Leistung wird auf andere Sozialhilfeleistungen nicht angerechnet.

Die Hilfe für gehörlose Menschen wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig für das Antragsverfahren sind die Sozialbüros des Sozialamtes, dort können Sie die den Antrag auf die Hilfe für gehörlose Menschen stellen. Vom Sozialbüro werden die Unterlagen an den Landschaftsverband Westfalen Lippe weitergeleitet. Dieser ist für die Gewährung der Leistung zuständig. Die Antragsunterlagen finden Sie auch auf der auf der Internetseite des Landschaftsverbandes.

Weitere Informationen zur Leistung

Soziales

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