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Führerschein (Fahreignungsregister / Punkte in Flensburg)

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Persönliche Vorsprache ist möglich.

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Mit dem neuen "Fahreignungsregister" (FAER) wurde das Verkehrszentralregister (VZR) und mit dem "Fahreignungs-Bewertungssystem" das "Mehrfachtäter-Punktsystem" abgelöst. Das Register ist einfacher, gerechter und transparenter. Das Fahreignungsregister hat das Ziel die Verkehrssicherheit für die Bevölkerung zu erhöhen.
Jeder verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstoß wird im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Auch bei Personen ohne Fahrerlaubnis!

Die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems – Ermahnung, Verwarnung und Entziehung der Fahrerlaubnis – richten sich allerdings nur gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis. Durch die Einführung des Systems mit 1 bis 3 Punkten je Verstoß ergibt sich folgende Reihung von Maßnahmen:

Vormerkung (bis 3 Punkte): Es werden gegen den Betroffenen keine Maßnahmen ergriffen; der Begriff Vormerkung verdeutlicht dies klarer als bisher. Betroffene haben die Möglichkeit, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen. Sie erhalten dafür einen Punktabzug von 1 Punkt.

1. Eingriffsstufe (4 oder 5 Punkte): "Ermahnung"
Als wiederholt auffällige Person erhalten Fahrerlaubnisinhaber*innen von der Verwaltungsbehörde eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Daneben ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar als Hilfestellung zur Verbesserung der individuellen Fahreignung freiwillig besucht werden kann. Hierfür wird ein Abzug von 1 Punkt gewährt. Ein Punktabzug wird generell nur einmal in fünf Jahren gewährt.

2. Eingriffsstufe (6 oder 7 Punkte): "Verwarnung"
Weiterhin auffällige Fahrerlaubnisinhaber*innen erhalten eine schärfere Verwarnung unter Hinweis auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiteren Verstößen. Auch hier ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden kann. Auf dieser Stufe allerdings ohne Punktabzug.

3. Eingriffsstufe (ab 8 Punkte): Entziehung der Fahrerlaubnis
Alle Maßnahmenstufen müssen durchlaufen werden. Die jeweilige Maßnahme wird nur beim erstmaligen Erreichen eines der genannten Punktestände ergriffen. Allerdings können die Stufen je nach Tilgung von eingetragenen Entscheidungen mehrfach durchlaufen werden, wenn sich der entsprechende Punktestand wieder ansammelt.

Die Eintragungen werden nach Ablauf einer gewissen Frist im Register gelöscht. Die Fristen betragen 2,5, 5 oder 10 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, Strafbefehls oder Urteils. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Eintragungen. Nähere Einzelheiten zur Auskunftsbeantragung und die Möglichkeit Ihren Punktestand über die Online-Registerauskunft zu erfragen, finden Sie hier auf der Seite vom Kraftfahrt-Bundesamt.

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