Feststellungsverfahren nach dem SGB IX - Schwerbehindertenrecht
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Auf Antrag wird im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Behinderung bzw. ein höherer Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gesundheitliche Merkmale feststellen zu lassen.
Sie haben die Möglichkeit einen Antrag schriftlich oder online zu stellen. Den Vordruck finden Sie unter "Online-Services und Formulare". Unter "Links" können Sie im Anschluss Ihren Verfahrensstand online einsehen. Nutzen Sie zur weiteren Kontaktaufnahme gerne die Möglichkeiten unter "Anschrift und Erreichbarkeit" (hier vorrangig das "Kontaktformular Sozialamt").
Der Grad der Behinderung wird in Zehner-Schritten ermittelt. Die Feststellung in einem Bescheid erfolgt ab einem Grad der Behinderung von 20 und beträgt maximal 100.
Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt ab einem Grad der Behinderung von 50 vor. Es besteht die Möglichkeit, sich einen Schwerbehindertenausweis als Nachweis der Schwerbehinderung ausstellen zu lassen.
Bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 stehen Nachteilsausgleiche zu. Weitere Informationen rund um dieses Thema finden Sie auf den Seiten der
Online-Services und Formulare
Links
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Inklusion - Angebote und Hilfen (MAGS-NRW) -
Erläuterung Merkmale (Bez. Reg. Münster) -
Ratgeber für schwerbehinderte Menschen (MAGS-NRW) -
Verfahrensstand Online -
Befreiung oder Ermäßigung Rundfunkbeitrag -
KFZ-Steuervergünstigungen -
Schwerbehindertenausweis -
Mögliche Leistungen für Schwerbehinderte (LWL) -
Lichtbild elektronisch übersenden
Unterlagen
Um sachgerecht über den Antrag entscheiden zu können, werden Informationen und Unterlagen über den Gesundheitszustand (z.B. Befundberichte, ärztliche Gutachten, Kurschlussgutachten, Pflege-, Betreuungsgutachten, EKG-, Labor- und Röntgenbefunde - keine Röntgenbilder-) benötigt. Wenn entsprechende Unterlagen bereits vorliegen und nicht älter als zwei Jahre sind, können diese bereits zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Fehlende Unterlagen fordert das Versorgungsamt bei den Ärzt*innen sowie den im Antrag angegebenen Stellen an.
Bei ausländischen oder staatenlosen Menschen wird zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde oder eine beglaubigte Kopie des Passes benötigt.
Voraussetzungen
Der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder die Beschäftigung an einem Arbeitsplatz muss sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Bitte beachten Sie zusätzlich die Informationen unter "Unterlagen".
Rechtsgrundlagen
- §152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Kontakt
Stadt Dortmund - Sozialamt - Versorgungsamt der Städte Dortmund, Bochum und Hagen Schwerbehindertenangelegenheiten
Anschrift und Erreichbarkeit44141 Dortmund
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MontagGeschlossen
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Dienstagbis
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MittwochGeschlossen
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Donnerstagbis und bis
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FreitagGeschlossen
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
Die telefonische Erreichbarkeit ist zu normalen Geschäftszeiten gegeben
Wie kann man den Ausweis verlängern?
Der Schwerbehindertenausweis wird längstens für fünf Jahre ausgestellt. Nur in den Fällen, in denen eine Neufeststellung des Grades der Behinderung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Auf jeden Fall sollte man rechtzeitig, etwa drei Monate vor Ablauf, an die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises denken. Für die Verlängerung muss ein neuer Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Sie müssen daher, sofern Ihr Lichtbild nicht dauerhaft gespeichert wurde, ein neues Lichtbild zusammen mit einem formlosen Anschreiben an das Versorgungsamt schicken. Sie können das Lichtbild auch bei einer Bezirksverwaltungsstelle abgeben.
Was passiert bei Verlust des Schwerbehindertenausweises?
Wenn Sie Ihren Ausweis verloren haben können Sie beim zuständigen Versorgungsamt schriftlich einen neuen Ausweis beantragen; ein Lichtbild ist erforderlich. Bei Diebstahl des Ausweises fügen Sie bitte eine Kopie der Diebstahlsanzeige bei.
Was kann ich tun, wenn sich mein Gesundheitszustand verschlechtert hat?
Bei einer wesentlichen Änderung Ihres Gesundheitszustands können Sie beim Versorgungsamt die Neufeststellung der Behinderungen und des Grades der Behinderung beantragen. Das Versorgungsamt wird dann aktuelle Befunde beiziehen und neu entscheiden.
Darf man mit dem Schwerbehindertenausweis auf Behindertenparkplätzen parken?
Nein, der Besitz eines solchen Ausweises allein reicht nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen. Lesen Sie dazu ausführlich: Parkausweise/Parkerleichterungen für Schwerbehinderte.
Was ist der Unterschied zwischen dem grünen und dem grün-orangenen Ausweis?
Ausweise in grüner Farbe erhalten schwerbehinderte Menschen, also alle, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 besteht. Der grün-orange Ausweis ist für schwerbehinderte Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Sie haben das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder hälftige Ermäßigung der Kfz-Steuer. Umgekehrt bedeutet dies: Schwerbehinderte, die keine solche Beeinträchtigung haben, haben trotz der Behinderung keinen Anspruch auf die kostenlose Nutzung der Verkehrsmittel.
Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr vorliegt, hat man als schwerbehinderte Person Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr.
Ganz kostenlos ist die Beförderung für schwerbehinderte Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Grunde genommen aber nicht: Beim Versorgungsamt muss man zunächst eine Wertmarke für die "Freifahrt" kaufen. Diese kostet für ein halbes Jahr 46 Euro, für ein ganzes Jahr 91 Euro.
Einige Personengruppen bekommen die Wertmarke auf Antrag tatsächlich kostenlos. Dies sind unter anderem Personen, die "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) in ihrem Ausweis vermerkt haben. Auch Empfänger von u.a. ALG II, Leistungen nach dem SGB VIII und Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) können die Wertmarke kostenlos erhalten.
Welche Merkzeichen werden in den Ausweis eingetragen?
Im Ausweis werden spezifische Behinderungen durch die folgenden Merkzeichen kenntlich gemacht:
- G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- aG: außergewöhnlich gehbehindert
- Gl: gehörlos
- H: hilflos
- Bl: blind
- RF: Die Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht sowie der Telefongebühren ist möglich. Näheres erfahren Sie auf den Seiten der GEZ sowie Ihres Telefonanbieters.
- B: Die kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich (aber keine Pflicht)
- 1. Kl: Die 1. Wagenklasse der Deutschen Bahn kann unter bestimmten Umständen mit einem Fahrausweis der 2. Klasse genutzt werden (gilt nur für Versorgungsberechtigte nach dem BVG).
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