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Elterngeld

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Antrag auf Elterngeld

Eltern, die sich nach der Geburt des Kindes für eine Baby-Pause entscheiden und nicht voll erwerbstätig sind, erhalten Elterngeld.

Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind.

Für Geburten ab 01.07.2015 besteht daneben die Möglichkeit ElterngeldPlus zu beantragen: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Die Höhe des ElterngeldPlus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde.

Nicht nur die leiblichen Eltern sind elterngeldberechtigt, sondern auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte bis zum dritten Grad, die Zeit für die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren.

Soziales Kinder, Jugendliche & Familie

Online-Services und Formulare

Informationsblätter

Links

Unterlagen

  • Geburtsbescheinigung, welche speziell vom Standesamt für die Elterngeldstelle ausgestellt wird
  • Soll das Elterngeld das Erwerbseinkommen, welches vor der Geburt erzielt wurde, teilweise ersetzen, benötigen wir auch Einkommensnachweise aus den 12 Monaten vor der Geburt beziehungsweise vor dem Beginn der Mutterschutzfrist.
  • Wenn Sie Mutterschaftsgeld erhalten, benötigen wir einen Nachweis von der Krankenkasse über Dauer und Höhe des Mutterschaftsgeldes.
  • Nachweis über den Arbeitsgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während des Beschäftigungsverbotes.
  • Wenn Sie nicht Angehörige oder Angehöriger eines EU-Staates sind, benötigen wir eine Kopie Ihrer Aufenthaltserlaubnis (auch Aufenthaltstitel genannt) oder Ihrer Niederlassungserlaubnis.
  • Steuerbescheid ( i.d.R. Kalenderjahr vor der Geburt ) bei Selbstständigen
  • Sollte das Versorgungsamt noch weitere Unterlagen und Nachweise benötigen, werden wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Fristen

Ab Antragseingang kann Elterngeld nur für die letzten drei Monate rückwirkend bewilligt werden.

Voraussetzungen

Für den Antrag auf Elterngeld nutzen Sie bitte das Online-Formular unter "Online Services und Formulare".
Sollten Sie nicht die Möglichkeit haben, den Antrag elektronisch zu stellen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Der Papierantrag wird Ihnen dann per Post zur Verfügung gestellt.
Alternativ erhalten Sie den Antrag vor Ort zu den angegebenen Sprechzeiten.

Rechtsgrundlagen

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Kontakt

Gemeinsames Versorgungsamt der Städte Dortmund, Bochum und Hagen - Elterngeld

Anschrift und Erreichbarkeit
Das Versorgungsamt in Dortmund-Körne von außen
Bild: Stadt Dortmund
Anschrift:
Untere Brinkstraße 80
44141 Dortmund
Vorsprachen ohne Termin
  • Montag
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  • Donnerstag
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    Geschlossen
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  • Sonntag
    Geschlossen

Außerhalb dieser Zeitfenster sind Terminvereinbarungen möglich

Häufig gestellte Fragen

In welcher Höhe wird das Elterngeld gezahlt?

Es gibt zwei Varianten der Zahlung von Elterngeld:

1. Wenn Sie in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, steht ein Mindestbetrag von monatlich 300 Euro (Basiselterngeld)/150 Euro (Elterngeld Plus) zu.

2. Sofern das Elterngeld aus einem vorangegangenem Erwerbseinkommen berechnet werden soll, beträgt dies in der Regel 67 % Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens aus dem 12–Monatszeitraum vor der Geburt bzw. vor der Mutterschutzfrist. Ab einem zu berücksichtigenden Einkommen oberhalb von 1.200,00 Euro sinkt die Ersatzrate von 67 auf 65 %. Geringverdiener*innen erhalten jedoch ein erhöhtes Elterngeld. Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1.000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate von 67 % auf bis zu 100 % angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate um 1 %.

Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt (i.d.R. Kalenderjahr) von 250.000 Euro und Paare mit einem zu versteuernden Einkommen oberhalb von 500.000 Euro haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Als Einkommen gelten dabei alle sieben Einkunftsarten des Steuerrechts!.

Wie hoch ist das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten?

Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld. Zusätzlich wird für jeden Mehrling ein Mehrlingszuschlag von 300,00 EUR gewährt.

Werden Geschwisterkinder bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt?

Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Dieser Geschwisterbonus beträgt 10 % des errechneten Elterngeldes mindestens jedoch 75 Euro im Monat. Steht nur der Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro zu, erhöht sich dieser durch den Geschwisterbonus auf 375 Euro (Basiselterngeld), beim Elterngeld Plus halbieren sich die Beträge.

Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Geschwisterbonus so lange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Die Altersgrenze beträgt bei behinderten Kindern (Grad der Behinderung: mindestens 20) jeweils 14 Jahre.

Was gilt für Alleinerziehende oder in anderen Ausnahmefällen?

Alleinerziehende, die das Elterngeld zur Abfederung wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kind nur bei dem einen Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder der eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist.

Für Geburten ab 01.07,2015 tritt an die Stelle des alleinigen Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrechtes die Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Auch hier gilt jedoch für die zwei zusätzlichen Monate, dass diese nur gewährt werden, wenn sich das Einkommen aus einer vorher ausgeübten Erwerbstätigkeit reduziert.

14 Monate Elterngeld gibt es darüber hinaus für Elternteile, bei denen dem anderen Elternteil die Übernahme der Betreuung objektiv unmöglich ist - zum Beispiel bei schwerer Krankheit oder Schwerstbehinderung - oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls dagegenspricht.

Welches Einkommen wird bei der Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt?

Nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

  • Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit: Für die Ermittlung dieses Einkommens sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist maßgeblich. Zu den Einkünften aus Erwerbstätigkeit zählt auch der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (400 €, Minijob). Einmal-, Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Jubiläumszuwendungen werden bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens nicht berücksichtigt. Die Einkünfte des anderen Elternteils haben keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.
  • Bei selbständiger Erwerbstätigkeit Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den Vorschriften des BEEG, ergibt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Zu berücksichtigende Gewinneinkünfte sind die aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne.

Liegt der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen durch andere Unterlagen wie beispielsweise den Steuerbescheid des Vorjahres, den Vorauszahlungsbescheid, eine vorhandene Einnahmen-/Ausgaben-/Überschuss-Rechnung oder Bilanz glaubhaft gemacht werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des aktuellen Steuerbescheids für den letzten abgeschlossen Veranlagungszeitraum gezahlt. Kann nicht an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum angeknüpft werden, erfolgt die Gewinnermittlung nach einer mindestens den Anforderungen einer steuerlichen Einnahmen-/Ausgaben-/Überschuss-Rechnung entsprechenden Aufstellung.

Wie lange erhalte ich das Elterngeld?

Sie können Elterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Grundsätzlich muss ein Elternteil mindestens für 2 und kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Die Zeit, in der die Mutter Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss bezieht, wird auf die Zeit, für die der Mutter Elterngeld zusteht, angerechnet, auch wenn sie für die Dauer der Schutzfrist kein Elterngeld beantragt. Voraussetzung für die Partnermonate als Bonus ist, dass auch der andere Elternteil für 2 Monate nicht mehr als durchschnittlich 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile das Erwerbseinkommen vermindern.

Für Geburten ab 01.07.2015 können die Bezugszeiten durch das ElterngeldPlus verlängert werden: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Die Höhe des ElterngeldPlus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde.

Wann wird das Elterngeld gezahlt?

Das Elterngeld ist im Laufe des Lebensmonats zu zahlen, für den es bestimmt ist.

Bsp: Kind ist geboren am 15.10.2009 Der 1. Lebensmonat geht somit vom 15.10. - 14.11.2009. Elterngeld wird dann um den 1.11.2009 gezahlt.

Kann ich in Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme?

Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie wöchentlich bis zu 30 Stunden (Lehrer: entsprechend ermäßigte Pflichtstundenzahl) arbeiten. Erhalten Sie Elterngeld aus einem vorangegangen Erwerbseinkommen, so wird Ihr Einkommen aus der Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezuges ebenso angerechnet, wie mögliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft.
Auch sogenannte Minijobs werden berücksichtigt, einen Freibetrag gibt es nicht. Der Mindestbetrag (300,- Euro Basiselterngeld/150 Euro Elterngeld Plus) steht jedoch weiterhin zu. Die Höhe des ElterngeldPlus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde.
Der Mindestbetrag von Elterngeld, der Mindestgeschwisterbonus, der Mehrlingszuschlag sowie die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Abs. 2 BEEG werden ebenfalls halbiert.

Was muss ich tun, wenn eine Änderung eingetreten ist?

Änderungen in den persönlichen und/ oder wirtschaftlichen Verhältnissen (z. B. Wechsel der Bankverbindung) sind immer schriftlich mitzuteilen. Eine telefonische Mitteilung reicht nicht aus.

Die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum ist schnellstmöglich mitzuteilen, da dies Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes haben kann. Bitte fügen Sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Arbeitsbeginn, die Höhe der wöchentlichen Stundenzahl und die Höhe des Einkommens bei.

Welche Änderungen treten für Geburten seit 01.07.2015 ein?

Die „Neu“-Regelung betrifft alle ab dem 01.07.2015 geborenen oder adoptierten Kinder.

Eltern (auch ohne Teilzeiteinkommen) können die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Monate, in denen Mutterschaftsgeldleistungen bezogen werden, können jedoch nicht als ElterngeldPlus-Monate beantragt werden. Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes darf keine Unterbrechung des Elterngeldbezugs erfolgen.
Entscheiden sich beide Elternteile zeitgleich für vier aufeinanderfolgende Monate parallel zwischen 25 und 30 Wochenstunden einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, erhalten sie jeweils vier zusätzliche Partnerbonusmonate.
Die Höhe des ElterngeldPlus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde.

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