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Ehename / Familienname

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Das deutsche Namensrecht bietet einige Wahlmöglichkeiten zum Familiennamen nach der Eheschließung.

Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB). Da die rechtlichen Vorschriften zur Namensführung in der Ehe in jedem Land unterschiedlich sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden. Zum ausländischen Namensrecht steht den Standesbeamten umfangreiche Literatur zu Verfügung, so dass bei Auslandsbeteiligung jeweils ein Beratungsgespräch beim Standesamt stattfinden sollte.

Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, findet auf die Namensführung ausschließlich § 1355 BGB Anwendung. Der genannte Paragraf wurde letztmals zum 06.02.2005 geändert, so dass heute folgende Regelungen gelten.

  • Die Ehegatten sollen (müssen aber nicht) einen gemeinsamen Familiennamen (den sogenannten "Ehenamen") bestimmen. Tun sie dies nicht, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. So ist es also auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen. In diesem Fall können Sie sogar bei bestehender Ehe- aber nur von beiden Ehegatten gemeinsam - noch "nachträglich" einen Ehenamen bestimmen. werden. Hierzu wenden Sie sich an das Heiratsstandesamt.
  • Wird jedoch ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt, kann dies entweder der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Ehegatten sein. Ebenso ist es möglich, einen Doppelnamen, den man durch Hinzufügung seines Namens zum Ehenamen in der Vorehe erworben hat, an den neuen Ehegatten weiterzugeben.
  • Wird ein Ehename bestimmt, hat der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen:

Der Ehepartner kann dann dem Ehenamen

  • seinen Geburtsnamen voranstellen
  • seinen Geburtsnamen anfügen
  • seinen vor der Eheschließung geführten Namen voranstellen
  • seinen vor der Eheschließung geführten Namen anfügen

Wird dann von einem Ehepartner ein Doppelname geführt, so kann dieser durch Erklärung vor dem Standesamt widerrufen werden, so dass nur noch der Ehename geführt wird. Eine erneute Hinzufügung ist dann allerdings nicht mehr möglich.

Dreifachnamen sind nicht zulässig.

Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, kann der Geburtsname oder auch der Name, der vor dieser Ehe geführt wurde, wieder angenommen werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihre Standesbeamtin oder Ihren Standesbeamten oder schreiben Sie uns unter der E-Mail-Adresse standesamt@stadtdo.de. Bitte geben Sie in Ihrer Mail auch Ihre Telefonnummer an.

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Gebühren

Stand 01.01.2024

  • 37,00 €: Erklärungen zur Namensführung, die nach der Eheschließung oder Auflösung der Ehe bestimmt werden
  • 9,00 €: Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung

Unterlagen

  • Sollten Sie keinen Ehenamen bestimmt haben, so können Sie nachträglich diese Bestimmung nachholen. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache beider Ehegatten unter Vorlage der gültigen Personalausweise und der Eheurkunde erforderlich.
  • Sollte nach Auflösung der Ehe, die Wiederannahme des Geburtsnamens oder des vor der Eheschließung geführten Namens gewünscht sein, so ist eine persönliche Vorsprache unter Vorlage des gültigen Personalausweises, der Eheurkunde und des Nachweises der Auflöung der Ehe (rechtskräftiges Scheidungsurteil/ Aufhebungsurteil/ Sterbeurkunde etc.) erforderlich.

Fristen

Eine nachträgliche Ehenamensbestimmung oder Wiederannahme eines Namens nach Auflösung der Ehe kann jederzeit durchgeführt werden.

Voraussetzungen

  • Zur Anmeldung der Eheschließung können Sie die "beabsichtigte" Namensführung erklären. Wirksam wird diese allerdings erst zur Eheschließung. Das heißt: sobald Sie beide "Ja" gesagt haben, ist die beabsichtigte Namensführung rechtswirksam geworden.
  • Sollten Sie keinen Ehenamen bestimmt haben, so können Sie nachträglich diese Bestimmung nachholen. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache beider Ehegatten unter Vorlage der gültigen Personalausweise und der Eheurkunde erforderlich.
  • Sollte nach Auflösung der Ehe, die Wiederannahme des Geburtsnamens oder des vor der Eheschließung geführten Namens gewünscht sein, so ist eine persönliche Vorsprache unter Vorlage des gültigen Personalausweises, der Eheurkunde und des Nachweises der Auflöung der Ehe (Rechtskräftiges Scheidungsurteil/Aufhebungsurteil/Sterbeurkunde etc.) erforderlich.

Rechtsgrundlagen

  • Art 10 EGBGB
  • § 1355 BGB
  • §§ 41 bis 43 PStG

Kontakt

Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Friedensplatz 5
44135 Dortmund
Informationen zur Barrierefreiheit
  • NRW - informierBar
  • Nur nach Terminvereinbarung

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      bis und bis
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      Geschlossen

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