Ehename / Familienname
Das deutsche Namensrecht bietet einige Wahlmöglichkeiten zum Familiennamen nach der Eheschließung.
Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB). Da die rechtlichen Vorschriften zur Namensführung in der Ehe in jedem Land unterschiedlich sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden. Zum ausländischen Namensrecht steht den Standesbeamten umfangreiche Literatur zu Verfügung, so dass bei Auslandsbeteiligung jeweils ein Beratungsgespräch beim Standesamt stattfinden sollte.
Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, findet auf die Namensführung ausschließlich § 1355 BGB Anwendung. Der genannte Paragraf wurde letztmals zum 06.02.2005 geändert, so dass heute folgende Regelungen gelten.
- Die Ehegatten sollen (müssen aber nicht) einen gemeinsamen Familiennamen (den sogenannten "Ehenamen") bestimmen. Tun sie dies nicht, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. So ist es also auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen. In diesem Fall können Sie sogar bei bestehender Ehe- aber nur von beiden Ehegatten gemeinsam - noch "nachträglich" einen Ehenamen bestimmen. werden. Hierzu wenden Sie sich an das Heiratsstandesamt.
- Wird jedoch ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt, kann dies entweder der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Ehegatten sein. Ebenso ist es möglich, einen Doppelnamen, den man durch Hinzufügung seines Namens zum Ehenamen in der Vorehe erworben hat, an den neuen Ehegatten weiterzugeben.
- Wird ein Ehename bestimmt, hat der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen:
Der Ehepartner kann dann dem Ehenamen
- seinen Geburtsnamen voranstellen
- seinen Geburtsnamen anfügen
- seinen vor der Eheschließung geführten Namen voranstellen
- seinen vor der Eheschließung geführten Namen anfügen
Wird dann von einem Ehepartner ein Doppelname geführt, so kann dieser durch Erklärung vor dem Standesamt widerrufen werden, so dass nur noch der Ehename geführt wird. Eine erneute Hinzufügung ist dann allerdings nicht mehr möglich.
Dreifachnamen sind nicht zulässig.
Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, kann der Geburtsname oder auch der Name, der vor dieser Ehe geführt wurde, wieder angenommen werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihre Standesbeamtin oder Ihren Standesbeamten oder melden Sie sich über das unter der nachfolgenden Rubrik "Online-Services und Formulare" bereitgestellte Kontaktformular beim Standesamt. Verbindung auf. Bitte geben Sie im Formular auch Ihre E-Mail und Telefonnummer an.