Service

Selbstbestimmung des Geschlechtseintrags und entsprechender Vornamen

persönlich

Persönliche Vorsprache ist möglich.

schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

Bitte beachten Sie!

  • Die Erklärung kann jährlich nur einmal abgegeben werden.
  • Dies gilt nicht für Minderjährige und betreute Personen.

Geschlechtseintrag und Vornamen selbst bestimmen

Ab wann gilt die neue Regelung?

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist am 01.11.2024 in Kraft getreten.

Welche Möglichkeiten bietet die Regelung?

Sie haben hierdurch die Möglichkeit, Ihren Geschlechtseintrag und die entsprechenden Vornamen durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt selbst zu bestimmen.

Der Gesetzgeber möchte hierdurch die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und die Nichtdiskriminierung als garantierte Grundrechte für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen.

Als Geschlechtseintrag können Sie die Bezeichnungen

  • männlich,
  • weiblich,
  • divers oder
  • Streichung der Angabe bestimmen.

Im Zuge dessen sind auch Ihre Vornamen zu bestimmen. Die Vornamensänderung sorgt für eine Anpassung an den jeweiligen Geschlechtseintrag und muss daher dem gewählten Geschlecht entsprechen.

Muss immer der Vorname geändert werden?

Sofern der momentane Name auch für das erklärende Geschlecht passend ist, ist eine neue Vornamenswahl nicht zwingend erforderlich.

Wo muss ich die Erklärung abgeben?

  • Zuständig ist grundsätzlich das Standesamt der Stadt, in der Sie geboren wurden.

  • Wenn Sie nicht in Dortmund geboren sind, können Sie die Erklärung dennoch beim Standesamt Dortmund beurkunden lassen. Nachdem Sie die Erklärung abgegeben haben, wird diese an Ihr Geburtsstandesamt weitergeleitet.

  • Sofern Sie nicht in Deutschland geboren wurden, sind bei Ihnen andere Voraussetzungen zu beachten. Nehmen Sie in diesem Fall bitte vorab Kontakt zum Standesamt Dortmund auf.

Welche Besonderheiten gibt es für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit?

Ausländische Staatsangehörige können eine Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags abgeben, wenn sie

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
  • eine Blaue Karte EU besitzen.

Welche Besonderheiten gibt es für Minderjährige?

  • Bitte nehmen Sie vor der Anmeldung der Erklärung für eine minderjährige Person Kontakt auf, damit eine individuelle Beratung erfolgen kann.

  • Für Minderjährige bis 14 Jahre müssen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Bei der Erklärung der Sorgeberechtigten vor dem Standesamt muss auch die minderjährige Person anwesend sein.
  • Minderjährige ab 14 Jahren müssen die notwendige Erklärung selbst abgeben. Der Erklärung müssen die Sorgeberechtigten zustimmen. Stimmen die Sorgeberechtigten nicht zu, kann diese Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen vom Familiengericht ersetzt werden.

Wie ist der Ablauf für die Abgabe der Erklärung?

  • Sie müssen mindestens drei Monate zuvor die geplante Erklärung gegenüber dem Standesamt schriftlich anmelden. Die Anmeldung und die Durchführung der Erklärung müssen beim gleichen Standesamt erfolgen. Dies ist seit dem 01.08.2024 möglich.

  • Für die Anmeldung laden Sie das Formular für die Anmeldung der Änderung, 1 MB, PDF bitte herunter und füllen dieses aus. Das Formular muss im Original von Ihnen unterschrieben werden. Die in der Anmeldung gemachten Angaben zum Geschlecht und der Vornamenswahl sind nicht zwingend erforderlich und auch nicht für die spätere Erklärung bindend.

  • Versenden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular postalisch an das Standesamt Dortmund.

  • Nach Eingang der Anmeldung nimmt das Standesamt telefonisch Kontakt mit Ihnen auf, um eine Beratung und Terminvereinbarung für die Abgabe der persönlichen Erklärung nach Ablauf der drei Monate zu vereinbaren.

  • Die Erklärung muss spätestens nach sechs Monaten persönlich erfolgen, ansonsten ist eine neue Anmeldung erforderlich.

Ab wann gilt die Änderung für mich?

Nachdem die Erklärung beim zuständigen Standesamt eingegangen ist, tritt die Änderung in Kraft. Anschließend können Sie dort eine Bescheinigung bzw. eine neue Geburtsurkunde beantragen.

Online-Services und Formulare

Gebühren

Stand Juli 2024

  • 30,00 € Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung

  • 10,00 € Anmeldung der Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung (wird nachträglich nur berechnet, wenn innerhalb der sechsmonatigen Frist keine Erklärung abgegeben wird)

Unterlagen

Zur Anmeldung der Erklärung sollen grundsätzlich eine Kopie des gültigen Personalausweises/Reisepasses und der Geburtsurkunde eingereicht werden. Die nachstehende Liste der erforderlichen Unterlagen soll darüber informieren, was im Einzelfall besorgt werden muss, bevor die Erklärung beurkundet werden kann.

1. Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Sollte das Ausweisdokument abgelaufen sein, so reicht ein vorläufiger Personalausweis oder Reisepass aus.

2. Nachweis der Staatsangehörigkeit

2.1 Deutsche Staatsangehörige
Ist durch die Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses nachgewiesen.

2.2 Nichtdeutsche Staatsangehörige
Gültiger Originalreisepass (Nationalpass) des Heimatstaates, sollten Sie einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, so reicht ein/ amtliche/r Identitätskarte/ Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörige aus.

3. Nachweis der Abstammung/ Geburt

Bei Geburt im Inland: Wenn möglich einen Geburtenregisterauszug - keine Geburtsurkunde und keine Abstammungsurkunde - erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem Ihre Geburt beurkundet wurde.

Bei Geburt im Ausland: Die Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines beglaubigten Ausdruckes aus dem Geburtenregister ist zwingend erforderlich. Wenn das Geburtsland mehrsprachige Urkunden erstellt, so ist immer diese Urkunde - international (Formule A)- vorzulegen. Die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen der Urkunde sowie die evtl. notwendigen Echtheitsprüfungen (Apostille, Legalisation etc.) richten sich nach dem Herkunftsland der Urkunde. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie durch das Standesamt. Bei Personenstandsurkunden der ehemaligen deutschen Ostgebiete fordern Sie die Urkunde bitte beim Standesamt I Berlin, Schönstedtstr. 5 , 13357 Berlin an.

4. Nachweise über die aktuelle Ehe/Lebenspartnerschaft oder Vorehen/Lebenspartnerschaften
Sollten Sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft sein oder bereits verheiratet gewesen sein oder eineLebenspartnerschaft begründet haben, empfiehlt sich immer eine persönliche Beratung beim zuständigen Standesamt. Wir werden versuchen, Ihnen den Weg der "Bürokratie" so leicht wie möglich zu gestalten. Für die Abgabe der Erklärung wird ein Nachweis zu der aktuellen Ehe/Lebenspartnerschaft oder Vorehe/Lebenspartnerschaft benötigt:

  • Eheurkunde oder Eheregisterauszug der letzten Vorehe (evtl. mit dem Auflösungsvermerk)
  • Ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil der Ehe
  • Aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Lebensparterschaftsregister oder Lebenspartnerschaftsurkunde (evtl. mit dem Auflösungsvermerk)
  • Ggf. rechtskräftiges Aufhebungsurteil der Lebenspartnerschaftsbegründung

Ihr zuständiges Standesamt wird Ihnen hierzu entsprechende Informationen geben.

Sollten (evtl. weitere ) Vorehen/Lebenspartnerschaften im Ausland geschlossen

oder aufgelöst sein, sind auch hierzu die entsprechenden Nachweise zu führen. Bitte kontaktieren Sie dazu in jedem Fall Ihr zuständiges Standesamt. Ob und welche weiteren Unterlagen (Sterbeurkunden, Scheidungsurteile etc.) notwendig sind, kann Ihnen in einem Beratungsgespräch mitgeteilt werden.

5. Namensrechtliche Erklärungen

Sollten Namensänderungen vorgenommen worden sein, die aus den oben genannten Urkunden nicht zu entnehmen sind, so sind hierzu die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

Fristen

Die Erklärung muss spätestens sechs Monate nach der Anmeldung erfolgen, ansonsten ist eine neue Anmeldung erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Artikel 7a Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB)

§§ 12 ff. Personenstandsgesetz (PStG)

Gebührenordnung des Landes NRW

Kontakt

Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Friedensplatz 5
44135 Dortmund
Nur nach Terminvereinbarung:
  • Montag
    bis und bis
  • Dienstag
    bis und bis
  • Mittwoch
    bis
  • Donnerstag
    bis und bis
  • Freitag
    bis
  • Samstag
    Geschlossen
  • Sonntag
    Geschlossen

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