Selbstbestimmung des Geschlechtseintrags und entsprechender Vornamen
Geschlechtseintrag und Vornamen selbst bestimmen
Ab wann gilt die neue Regelung?
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist am 01.11.2024 in Kraft getreten.
Welche Möglichkeiten bietet die Regelung?
Sie haben hierdurch die Möglichkeit, Ihren Geschlechtseintrag und die entsprechenden Vornamen durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt selbst zu bestimmen.
Der Gesetzgeber möchte hierdurch die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und die Nichtdiskriminierung als garantierte Grundrechte für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen.
Als Geschlechtseintrag können Sie die Bezeichnungen
- männlich,
- weiblich,
- divers oder
- Streichung der Angabe bestimmen.
Im Zuge dessen sind auch Ihre Vornamen zu bestimmen. Die Vornamensänderung sorgt für eine Anpassung an den jeweiligen Geschlechtseintrag und muss daher dem gewählten Geschlecht entsprechen.
Muss immer der Vorname geändert werden?
Sofern der momentane Name auch für das erklärende Geschlecht passend ist, ist eine neue Vornamenswahl nicht zwingend erforderlich.
Wo muss ich die Erklärung abgeben?
- Zuständig ist grundsätzlich das Standesamt der Stadt, in der Sie geboren wurden.
- Wenn Sie nicht in Dortmund geboren sind, können Sie die Erklärung dennoch beim Standesamt Dortmund beurkunden lassen. Nachdem Sie die Erklärung abgegeben haben, wird diese an Ihr Geburtsstandesamt weitergeleitet.
- Sofern Sie nicht in Deutschland geboren wurden, sind bei Ihnen andere Voraussetzungen zu beachten. Nehmen Sie in diesem Fall bitte vorab Kontakt zum Standesamt Dortmund auf.
Welche Besonderheiten gibt es für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit?
Ausländische Staatsangehörige können eine Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags abgeben, wenn sie
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
- eine Blaue Karte EU besitzen.
Welche Besonderheiten gibt es für Minderjährige?
- Bitte nehmen Sie vor der Anmeldung der Erklärung für eine minderjährige Person
Kontakt auf, damit eine individuelle Beratung erfolgen kann.
- Für Minderjährige bis 14 Jahre müssen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Bei der Erklärung der Sorgeberechtigten vor dem Standesamt muss auch die minderjährige Person anwesend sein.
- Minderjährige ab 14 Jahren müssen die notwendige Erklärung selbst abgeben. Der Erklärung müssen die Sorgeberechtigten zustimmen. Stimmen die Sorgeberechtigten nicht zu, kann diese Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen vom Familiengericht ersetzt werden.
Wie ist der Ablauf für die Abgabe der Erklärung?
- Sie müssen mindestens drei Monate zuvor die geplante Erklärung gegenüber dem Standesamt schriftlich anmelden. Die Anmeldung und die Durchführung der Erklärung müssen beim gleichen Standesamt erfolgen. Dies ist seit dem 01.08.2024 möglich.
- Für die Anmeldung laden Sie das
Formular für die Anmeldung der Änderung, 1 MB, PDF bitte herunter und füllen dieses aus. Das Formular muss im Original von Ihnen unterschrieben werden. Die in der Anmeldung gemachten Angaben zum Geschlecht und der Vornamenswahl sind nicht zwingend erforderlich und auch nicht für die spätere Erklärung bindend.
- Versenden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular postalisch an das Standesamt Dortmund.
- Nach Eingang der Anmeldung nimmt das Standesamt telefonisch Kontakt mit Ihnen auf, um eine Beratung und Terminvereinbarung für die Abgabe der persönlichen Erklärung nach Ablauf der drei Monate zu vereinbaren.
- Die Erklärung muss spätestens nach sechs Monaten persönlich erfolgen, ansonsten ist eine neue Anmeldung erforderlich.
Ab wann gilt die Änderung für mich?
Nachdem die Erklärung beim zuständigen Standesamt eingegangen ist, tritt die Änderung in Kraft. Anschließend können Sie dort eine Bescheinigung bzw. eine neue Geburtsurkunde beantragen.