Reisen mit Betäubungsmitteln (BTM) / Schengener Abkommen
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Service ist online verfügbar.
Beglaubigung der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln und medizinischem Cannabis im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens – (sog. "Schengen-Formular").
Die Verwendung des „Schengen-Formulars“ hat formalrechtlich nur Gültigkeit bei Reisen in Schengen-Unterzeichnerstaaten.
Zum Thema "Reisen mit Cannabis" beachten Sie bitte den Punkt "Medizinisches Cannabis" (siehe unten):
- Allgemeines
- Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens
Diese Regelungen gelten nur für Bürger aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens:
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Landesbehörden auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Personen, selbst wenn sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind.
- Medizinisches Cannabis
Medizinisches Cannabis ist seit dem 01.04.2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Da es aber in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin ein Betäubungsmittel ist, wird bei Reisen im Schengen-Raum laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in der Regel weiterhin eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Abkommens benötigt.
Die Bescheinigung gilt nur für medizinisches Cannabis (nach Medizinal-Cannabisgesetz), welches von einer Ärztin oder einem Arzt auf einem Rezept verordnet wurde.
Für Cannabis nach Konsumcannabisgesetz wird keine Bescheinigung ausgestellt.
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Gebühren
Die Beglaubigung der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens – (sog. "Schengen-Formular") ist gebührenpflichtig und beträgt 15,00 €.
Sie können die Gebühr unmittelbar am EC-Terminal (Kasse) im Gesundheitsamt mit Ihrer Girocard bezahlen (keine Kredit- oder Debitcards). Im Ausnahmefall kann ein Gebührenbescheid erstellt werden.
Links
Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument. Bei Ehepartner, die nicht selbständig vorbei kommen können und Kindern unter 18 Jahren, eine Vollmacht des Ehepartners oder die Vollmacht der Erziehungsberechtigten.
- Korrekt ausgefülltes und vom Arzt unterschriebenes Formular.
Voraussetzungen
Voraussetzung für Reisen mit Betäubungsmittel ist eine richtig ausgefüllte Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens – (sog. "Schengen-Formular")- Diese muss vom behandelnden Arzt bis auf den unteren Teil D ausgefüllt sein. Legen Sie dazu Ihrem Arzt den Personalausweis oder Reisepass (wegen der Pass-Nr.) vor.
Rechtsgrundlagen
Die genannte Vorschrift für den „Schengen-Raum“ basiert auf Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und / oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH / Com-ex (94) 28 rev.) sowie der Bekanntmachung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens vom 27. März 1995 (BAnz. S. 4349), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BAnz. S. 14517).
Weiterhin ist zu beachten:
Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)).
Kontakt
Apothekenaufsicht
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
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Häufig gestellte Fragen
Wann brauche ich eine "Schengener Bescheinigung" ?
Grundsätzlich immer dann, wenn man für seine Erkrankung oder Therapie Betäubungsmittel mitnehmen muss.
Was benötige ich für die Beglaubigung?
Zum einen benötigen Sie den durch Ihren behandelnden Arzt ausgefüllten Vordruck, ein Ausweisdokument wie zum Beispiel den Personalausweis oder Reisepass und einen mit der Behörde abgestimmten Termin.
Muss ich auf die Beglaubigung warten?
In der Regel – nach Terminabstimmung – ca. 15-20 Minuten und kann sofort danach mitgenommen werden.
Wann soll ich einen Termin einholen?
Einen Termin bei der Behörde sollte so in etwa drei bis vier Wochen vor Reise eingeholt werden. Ca. 14 Tage vor Reiseantritt sollten Sie Ihre gesamten Unterlagen zusammengestellt haben.
Kann ich jemanden beauftragen, die Schengener Bescheinigung beglaubigen zu lassen?
Ja, Sie müssen der beauftragten Person eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht mitgeben.
Was kostet die Beglaubigung?
Die Beglaubigung ist gebührenpflichtig und kostet 15,00 €. Wahlweise wird Ihnen ein Gebührenbescheid per Post zugeschickt oder Sie bezahlen einfach per EC-Karte an unserer Kasse im Gesundheitsamt.
Ich möchte in die Türkei reisen. Was muss ich beachten?
Die Türkei gehört nicht zu dem Abkommen des Schengen-Raumes. Hier gilt die Bescheinigung nicht. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage des Auswärtigen Amtes oder fragen Sie bei der Türkischen Botschaft nach den Einreisebestimmungen.
Mein Reiseland ist nicht bei den Schengen-Staaten aufgelistet, muss aber Betäubungsmittel mitführen. Was muss ich tun?
Für Reisen in Nicht-Schengen-Staaten empfiehlt es sich, die Internetseite des Auswärtigen Amtes aufzurufen und / oder die Botschaft des Reiselandes zu kontaktieren.
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