Donnerstag 13. März 2025
08:35 Uhr

Warnstreiks: Eingeschränkte Dienste bei der Stadt Dortmund und EDG

Die Gewerkschaften haben Mitarbeiter*innen der Stadtverwaltung zu Warnstreiks aufgerufen. Betroffen sind mehrere Ämter und Fachbereiche – u.a. die Bürgerdienste. Dienstleistungen der Stadt stehen nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung. Am Donnerstag, 13. März, betrifft das zahlreiche Stellen der Verwaltung, zum Beispiel einige Bezirksverwaltungsstellen, MigraDO und das Service-Telefon doline. Diverse Dienste der EDG werden bis mindestens Sonntag, 16. März, bestreikt.

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Reisen mit Betäubungsmitteln (BTM) / Schengener Abkommen

Beglaubigung der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln und medizinischem Cannabis im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens – (sog. "Schengen-Formular").

Die Verwendung des „Schengen-Formulars“ hat formalrechtlich nur Gültigkeit bei Reisen in Schengen-Unterzeichnerstaaten.

Zum Thema "Reisen mit Cannabis" beachten Sie bitte den Punkt "Medizinisches Cannabis" (siehe unten):

  • Allgemeines
Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen. Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)). Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln sind die nachstehend beschriebenen Regelungen zu beachten:

  • Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens

Diese Regelungen gelten nur für Bürger aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens:

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Landesbehörden auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Personen, selbst wenn sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind.

  • Medizinisches Cannabis

Medizinisches Cannabis ist seit dem 01.04.2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Da es aber in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin ein Betäubungsmittel ist, wird bei Reisen im Schengen-Raum laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in der Regel weiterhin eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Abkommens benötigt.

Die Bescheinigung gilt nur für medizinisches Cannabis (nach Medizinal-Cannabisgesetz), welches von einer Ärztin oder einem Arzt auf einem Rezept verordnet wurde.

Für Cannabis nach Konsumcannabisgesetz wird keine Bescheinigung ausgestellt.

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