Investitionskostenförderung von Einrichtungen der Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Pflegeeinrichtungen in NRW können unter bestimmten Umständen vom Sozialamt eine Förderung für Investitionen in die Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege erhalten.

Die Investitionen von Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege werden im Rahmen der von den Pflegekassen und Pflegeversicherungen anerkannten Vergütungen nicht berücksichtigt. Nordrhein-Westfälische Einrichtungen können aber zur Refinanzierung ihrer Investitionskosten eine Förderung beim zuständigen Sozialamt beantragen.

Die Förderung erfolgt monatsbezogen, für jeden Monat ist ein neuer Antrag zustellen. Richtgrößen und Basis für die Berechnung der Investitionskostenzuschüsse sind die Gesamtaufenthaltsdauer der Gäste in dem betreffenden Monat und die von den Landschaftsverbänden anerkannten Investitionskosten. Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Gäste sind für die Förderung unerheblich.

Der Antrag ist beim für den gewöhnlichen Aufenthalt des jeweiligen Gastes zuständigen Sozialamt zu stellen, in der Regel ist das der Wohnort.

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