Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Service ist online verfügbar
Am 01. Juli 2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Kernelemente des Gesetzes ist die Anmeldepflicht nach §10 ProstSchG, das Ziel Kriminalität wie Menschenhandel, Gewalt und Ausbeutung zu bekämpfen als auch die in der Prostitution tätigen Menschen zu schützen.
Alle Personen, die eine Tätigkeit in der Prostitution ausüben möchten, müssen demnach die gesundheitliche Beratung nach dem Gesetz wahrnehmen.
Die Gesundheitsberatung dient dazu, den in der Prostitution tätigen Personenkreis den Zugang zu Information zum Gesundheitsschutz zu ermöglichen – unabhängig von Art, Dauer und Ort der Tätigkeit.
Die gesundheitliche Beratung ist kostenfrei. Bei Bedarf wird ein Dolmetscher*in organisiert.
Die persönliche stattfindende Gesundheitsberatung nach §10 ProstSchG erfolgt jährlich beim Gesundheitsamt, für unter 21-jährige halbjährlich.
Nach dem Beratungsgespräch bekommt jede Person den erforderlichen Nachweis ausgehändigt.
Online-Services und Formulare
- Lichtbildausweis
- Ggf. Nachweis über bereits durchgeführte Beratungen (blaue Karte)
- Der Nachweis der Gesundheitsberatung hat für einen Jahr ihre Gültigkeit.
- Für den Personenkreis unter 21 liegt dieser bei 6 Monaten.
- Die Beratungszeit liegt bei ca. einer Stunde.
Die zu beratenden Personen müssen volljährig (18 Jahre) sein.
Die Gesundheitsberatung ist eine Pflichtberatung nach § 10 Absatz 3 Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG).
Häufig gestellte Fragen
Wer eine Tätigkeit in der Prostitution ausüben möchte, muss dies vor Beginn der Tätigkeit anmelden. Die Anmeldung erfolgt in einem persönlich Beratungsgespräch und bei der zuständigen Behörde des Ortes, in der künftig arbeiten werden möchte. Jedes Bundesland legt fest, welche Behörden für die Anmeldung zuständig sind. Informationen dazu gibt es bei den jeweiligen Bürgerbüros, Gesundheitsämtern oder auf den Internetseiten der Städte, Gemeinden, Landkreise bzw. des Landes.
Die Anmeldung wird vertraulich durchgeführt und gleichzeitig erfolgt ein Informations- und Beratungsgespräch, in dem über Rechte und Pflichten aufgeklärt wird. Überdies werden Informationen zu Unterstützungsangeboten an die Hand gelegt.
Bei fehlenden Deutschkenntnissen, kann ein Dolmetscher*in durch das Gesundheitsamt zu der Gesundheitsberatung hinzugezogen werden.
Ja! Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet. Da der/die Prostituierte oft an unterschiedlichen Orten, zum Teil deutschlandweit, arbeiten, ist es ihnen so möglich, örtlich flexibel zu bleiben. Es hat außerdem den Vorteil, dass der/die Prostituierte sich in der Regel nur einmal anmelden müssen und dann für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung in ganz Deutschland tätig werden können. Auch für die Behörden stellt das eine Entlastung dar.
Die einzelnen Bundesländer können jedoch auch eigene Regeln aufstellen und bestimmen, dass in ihrem Land eine eigene Anmeldung notwendig ist. Dann bekommen der/die Prostituierte für die Anmeldung in diesem Bundesland eine gesonderte Anmeldebescheinigung, die nur dort gilt.
Die Anmeldung muss dort erfolgen, wo man schwerpunktmäßig tätig werden möchte. Wenn der/die Prostituierte mehrere Arbeitsorte haben, an denen sie gleichermaßen oft arbeiten möchten, können sie selbst entscheiden, wo sie sich anmelden. In solchen Fällen muss man dies bei der Anmeldung angeben. Die Orte werden in die Anmeldebescheinigung eingetragen. Kommt später ein neuer Ort hinzu, muss man diesen nachtragen lassen.
Personen ab 21 Jahren müssen alle zwölf Monate zur gesundheitlichen Beratung. Haben sie schon vor dem 1. Juli 2017 als Prostituierte gearbeitet, müssen sie die erste Beratung erst zwei Jahre nach der ersten Anmeldung wahrnehmen; danach gilt der übliche Jahres-Rhythmus.
Personen unter 21 Jahren müssen die Beratung alle sechs Monate wahrnehmen.
Zur Verlängerung der Anmeldebescheinigung müss nachweisen, dass sie regelmäßig bei der gesundheitlichen Beratung waren. Dies ist sinnvoll, da sich sowohl die Lebensumstände als auch die Gesundheitsrisiken im Prostitutionsgewerbe sehr schnell verändern können. Dies gilt umso mehr, je jünger die zu beratenden Personen sind.
Der/die Prostituierte erhalten nach der gesundheitlichen Beratung als Nachweis eine Bescheinigung, die auf ihren Vor- und Nachnamen ausgestellt ist und bei der Anmeldebehörde als Nachweis vorgelegt werden muss.
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss der/die Prostituierte bei der Arbeit bei sich tragen. Wer möchte, dass auf dieser Bescheinigung nicht der richtige Name steht, kann eine zusätzliche Bescheinigung mit seinem Aliasnamen bekommen. Der Aliasname auf der Gesundheitsbescheinigung und der auf der Anmeldebescheinigung muss derselbe sein. Bei der ersten Anmeldung muss man mit der Alias-Anmeldebescheinigung nochmals zur Gesundheitsbehörde gehen, damit dort eine Bescheinigung auf den ausgesuchten Aliasnamen ausgestellt werden kann.
Das Gesetz sieht vor, dass die Beratung von einer Behörde durchgeführt wird, die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständig ist. In der Regel ist dies das Gesundheitsamt. Die jeweiligen Bundesländer können aber auch eine andere Behörde mit dieser Aufgabe betrauen.
Mit der Gesundheitsberatung soll sichergestellt werden, dass alle in der Prostitution tätigen Menschen Zugang zu wesentlichen Informationen zum Gesundheitsschutz erhalten. Die Beratung findet unabhängig von Art, Dauer und Ort der Tätigkeit statt. Ihr Ziel ist es, dass Personen, die in der Prostitution arbeiten oder arbeiten möchten, über alle für sie relevanten gesundheitlichen Belange informiert werden. Je nach Situation der zu beratenden Person, können in der Beratung Fragen zur Verhütung sexuell übertragbarer Krankheiten, zum Mutterschutz oder zu Risiken des Drogengebrauchs als auch Zwangsprostitution und Ausbeutung besprochen werden.
Bei der gesundheitlichen Beratung erfolgt keine ärztliche Untersuchung!
Kontakt
Stadt Dortmund - Sozialmedizin, Infektionsschutz und Umweltmedizin
44137 Dortmund
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