Service

Gaststättenerlaubnis

persönlich

Persönliche Vorsprache ist möglich.

schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

online

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Konzession).
Diese Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn weder Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers noch hinsichtlich der Eignung des Objekts bestehen. Es wird daher empfohlen, bereits vor Anpachtung einer Gaststätte Kontakt mit der Konzessionsbehörde aufzunehmen.

Gaststätten, in denen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, dürfen seit dem 01.07.2005 ohne Erlaubnis betrieben werden. Sie unterliegen aber immer noch den Bestimmungen des Gaststättengesetzes, so dass bei Unzuverlässigkeit des Betreibers oder Gefahren/Belästigungen für die Allgemeinheit die Betriebsführung durch Auflagen gesteuert oder ganz unterbunden werden kann. Bitte denken Sie daran, auf jeden Fall bei der Gewerbemeldestelle oder in Ihrer Bezirksverwaltungsstelle eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen!

Gewerbe Sicherheit & Ordnung

Online-Services und Formulare

Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird bei Antragstellung fällig und beträgt, abhängig von Betriebsart , zwischen 600 € und 3.500 €

Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, die Verwaltungsgebühr bei persönlicher Vorsprache per ec-cash zu bezahlen (ec-Karte und PIN erforderlich).

Unterlagen

Für den Antragsteller und Ehegatten bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner:

  • Führungszeugnis der Belegart "0" und Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9", beides zu beantragen beim für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt (in Dortmund: Bürgerdienste Innenstadt oder Bezirksverwaltungsstellen), wird nach ca. 14 Tagen direkt dem Ordnungsamt übersandt, Gebühr je 13 €
  • Bescheinigung in Steuersachen des /der zuständigen Finanzämter (wird auf persönliche, telefonische oder schriftliche Vorsprache bei dem für den Wohnsitz zuständigen FInanzamt sofort ausgestellt und gegebenenfalls zugesandt; gebührenfrei.
  • Pass oder Personalausweis
  • 3 Grundrisszeichnungen aller zum Betrieb gehörenden Räume (ohne behördliche Stempelaufdrucke)
  • Kopie des Pachtvertrages bzw. Eigentumsnachweis
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (Anmeldung zur Unterrichtung erfolgt nach Antragstellung durch das Ordnungsamt)

bei Neukonzessionen, räumlichen Änderungen, Änderungen der Betriebsart:

  • Baurechtliche Genehmigung und
  • Bescheinigung des Bauordnungsamtes über die mängelfreie Schlussabnahme

Allgemeiner Hinweis:
Das Gaststättengewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden. Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Bei Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis von dieser beantragt, die Antragsunterlagen sind dann sowohl von ihr, als auch von allen vertretungsberechtigten Geschäftsführern beizubringen. Entsprechenden Anträgen sind ein Handelsregisterauszug und die notariell beurkundeten Gesellschafterverträge beizulegen (bei juristischen Personen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen ist der Handelsregisterauszug entbehrlich)

Voraussetzungen

Für eine bereits bestehene Gaststätte, die unverändert fortgeführt werden soll, kann meistens sehr schnell eine vorläufige Erlaubnis für drei Monate erteilt werden; nach dieser Zeit erfolgt in der Regel nahtlos die endgültige Konzessionierung.

Neuerrichtungen von Gaststätten, räumliche Änderungen oder Änderungen der Betriebsart erfordern immer zunächst eine Baugenehmigung (bzw. Genehmigung einer Nutzungsänderung) mit mängelfreier Schlussabnahme durch das Bauordnungsamt und dürfen nach den Vorgaben des Gaststättengesetzes nicht im Rahmen einer vorläufigen Erlaubnis betrieben werden. Die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis kann in solchen Fällen mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Die Mitarbeiter/innen des Bereichs "Gewerbeerlaubnisse" des Ordnungsamtes informieren Sie gern über die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung in Ihrem speziellen Fall. Bitte vereinbaren Sie vorher einen Gesprächstermin, damit wir Wartezeiten für Sie vermeiden und uns auf Ihren Besuch vorbereiten können.

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