An-, Ab- oder Ummeldungen von Gewerben nach der Hygiene-Verordnung NRW
Betreiber von Friseur- und Kosmetiksalons, Tattoo-, Piercing- oder Nagelstudios und einiger weiterer Gewerbe, bei denen Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können, müssen die Aufnahme, Änderung und die Beendigung ihrer Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen (§§ 1, 6 Hygiene-Verordnung NRW).
Bisher war es so, dass sich Gewerbe, die nach der Hygiene-Verordnung arbeiten, nur bei der Gewerbemeldestelle eine An-, Ab- oder Ummeldung anzeigen mussten.
Seit Ende 2024 eine zusätzliche Meldepflicht hinzugekommen. Betreiber eines Gewerbes, die eine Tätigkeit nach § 1 Hygiene -Verordnung NRW ausführen, müssen die Aufnahme, die Änderung und die Beendigung ihrer Tätigkeit auch bei für dem Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
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Stadt Dortmund - Gesundheitsamt - Hygieneverordnung
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