Mitteilungspflichten für Gemeinschaftseinrichtungen

Das Infektionsschutzgesetz dient unter anderem dazu, übertragbare Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Die hierfür notwendige Mitarbeit und Zusammenarbeit von Behörden und weiteren Akteur*innen ist unumgänglich zum Schutz von Leben und Gesundheit des Einzelnen, wie auch in der Gemeinschaft.

Ein wesentliches Element des Schutzes ist die Prävention, die Früherkennung sowie die Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten.

Die im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Präventionsmaßnahmen umfassen insbesondere Aufklärung und Belehrungen. Maßnahmen der Prävention können nur mit hinreichenden Kenntnissen über Vorkommen und Verbreitung organisiert und durchgeführt werden. Dies gilt auch für Bekämpfungsmaßnahmen.

Um eine frühzeitige Kenntniserlangung zu ermöglichen, enthält das Infektionsschutzgesetz umfangreiche Regelungen zum Meldewesen. Diese legen die Meldepflichtigen, die zu meldenden Krankheiten, Krankheitserreger und sonstige Ereignisse und die dabei einzuhaltenden Meldewege und -fristen fest.

Die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet einzelne Erkrankungen dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Gleiches gilt für das Auftreten von zwei oder mehr gleichartiger Erkrankungen, soweit als Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  • erlaubnispflichtige Kindertagespflege gem. § 43, Abs. 1 SGB VIII,
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  • Heime und Ferienlager.

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Gesundheitsamt Dortmund - Infektionsschutz

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