Mitteilungspflichten für Gemeinschaftseinrichtungen
Persönliche Vorsprache ist möglich.
- +49 231 50-25494 Gesundheitsamt Dortmund - Infektionsschutz
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
infektionsschutz@stadtdo.de
Service ist online verfügbar.
Das Infektionsschutzgesetz dient unter anderem dazu, übertragbare Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Die hierfür notwendige Mitarbeit und Zusammenarbeit von Behörden und weiteren Akteur*innen ist unumgänglich zum Schutz von Leben und Gesundheit des Einzelnen, wie auch in der Gemeinschaft.
Ein wesentliches Element des Schutzes ist die Prävention, die Früherkennung sowie die Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten.
Die im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Präventionsmaßnahmen umfassen insbesondere Aufklärung und Belehrungen. Maßnahmen der Prävention können nur mit hinreichenden Kenntnissen über Vorkommen und Verbreitung organisiert und durchgeführt werden. Dies gilt auch für Bekämpfungsmaßnahmen.
Um eine frühzeitige Kenntniserlangung zu ermöglichen, enthält das Infektionsschutzgesetz umfangreiche Regelungen zum Meldewesen. Diese legen die Meldepflichtigen, die zu meldenden Krankheiten, Krankheitserreger und sonstige Ereignisse und die dabei einzuhaltenden Meldewege und -fristen fest.
Die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet einzelne Erkrankungen dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Gleiches gilt für das Auftreten von zwei oder mehr gleichartiger Erkrankungen, soweit als Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Dazu gehören insbesondere:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- erlaubnispflichtige Kindertagespflege gem. § 43, Abs. 1 SGB VIII,
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- Heime und Ferienlager.
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Rechtsgrundlagen
Infektionsschutzgesetz §§ 33, 36 Abs. 1, 2, 3, 6
§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
4. Heime und
5. Ferienlager.
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
Absatz 1
Personen, die an
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9. Masern
10. Meningokokken-Infektion
11. Mumps
12. durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
13. Paratyphus
14. Pest
15. Poliomyelitis
16. Röteln
17. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
18. Shigellose
19. Skabies (Krätze)
20. Typhus abdominalis
21. Virushepatitis A oder E
22. Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.
Absatz 2
Ausscheider von
1. Vibrio cholerae O 1 und O 139
2. Corynebacterium spp., Toxin bildend
3. Salmonella Typhi
4. Salmonella Paratyphi
5. Shigella sp.
6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
Absatz 3
Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
7. Masern
8. Meningokokken-Infektion
9. Mumps
10. Paratyphus
11. Pest
12. Poliomyelitis
12a. Röteln
13. Shigellose
14. Typhus abdominalis
15. Virushepatitis A oder E
16. Windpocken
aufgetreten ist.
Abs. 6
Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts nach § 6 bereits erfolgt ist.
Kontakt
Gesundheitsamt Dortmund - Infektionsschutz
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
Ansprechpartner*innen / Zuständigkeiten ergeben sich nach der Postleitzahl des Wohnortes des*der Erkrankten; bei der infektionshygienischen Überwachung aus dem Standort der Einrichtung.
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