Masernimpfpflicht
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Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Es soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschafts- und Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Die Umsetzung des Masernschutzgesetzes liegt im Interesse aller Menschen. Sie gilt insbesondere auch dem Schutz derer, welche aufgrund ihres noch zu jungen Alters oder einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Sie ist somit ein wichtiger Beitrag zu einer gelingenden Teilhabe aller Kinder.
Die Umsetzung des Masernschutzgesetzes:
Eltern müssen für ihre Kinder vor Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder die Schule einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Ebenso besteht eine Nachweispflicht zum Masernschutz für alle Beschäftigten in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 (Kitas, Horte, Kindertagespflege, Schulen, sonstige Ausbildungsstätten), § 36 Abs. 1 Nr. 4 (Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Spätaussiedlern) und § 23 Abs. 3 Satz 1 (medizinische Einrichtungen).
Die entsprechenden Einrichtungen sind nach IfSG § 20 Abs. 9 verpflichtet, den ausreichenden Masernschutz aller Personen vor Beginn der Betreuung oder Beschäftigung zu überprüfen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Impfausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung zu einer ausreichenden Masernimmunität bei der Einrichtungsleitung. Gültigkeit hat auch die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein entsprechender Nachweis zu einem ausreichenden Masernschutz bereits vorgelegen hat. Alle nach 1970 geborenen Personen, die am 1. März 2020 bereits in einer Einrichtung betreut wurden oder beschäftigt waren, müssen spätestens bis zum 31. Juli 2022 einen Nachweis zu einem ausreichenden Masernschutz vorlegen.
Alle nach dem 1. März 2020 betreuten oder beschäftigten Personen müssen vor Aufnahme der Betreuung oder Tätigkeit einen Nachweis zu einem ausreichenden Masernschutz in der Einrichtung vorlegen.
- Personen unter einem Jahr können in die Einrichtung aufgenommen werden.
- Personen ab einem Jahr müssen eine Masern-Schutzimpfung oder durch ein ärztliches Zeugnis eine ausreichende Masernimmunität nachweisen.
- Personen ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfung oder durch ein ärztliches Zeugnis eine ausreichende Masernimmunität nachweisen.
Personen dürfen seit dem 1. März 2020 in einer Einrichtung erst dann neu aufgenommen oder tätig werden, wenn sie einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Eine Ausnahme bilden Schulen und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung nach § 33 Nr. 4 (Heime)und nach § 36 Abs. 1 Nr. 4. (Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, vollziehbar Ausreisepflichtigen und Spätaussiedlern). Hier muss eine Betreuung auch bei fehlendem Nachweis zu einem ausreichenden Masernschutz erfolgen. Personen in den Einrichtungen, die innerhalb der vorgegebenen Fristen einen ausreichenden Masernschutz nicht nachweisen, müssen von den Einrichtungen an das Gesundheitsamt Dortmund gemeldet werden. Ebenso besteht eine Meldepflicht, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise bestehen. Die Meldung kann für städtische Einrichtungen über das eigene Lotus Notes System (nutzen Sie hierzu bitte die Meldungsbögen im Serviceportal) der Stadt per E-Mail an das Masernschutzpostfach G53masernschutz@stadtdo.de erfolgen sowie für private Einrichtungen über das Formular des Serviceportals der Stadt Dortmund.
Die Prüfung nach Meldung der Personen mit fehlendem Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren im Rahmen des Infektionsschutzes und obliegt dem Gesundheitsamt Dortmund.
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Unterlagen
Die Prüfung der Nachweise erfolgt in den Einrichtungen durch Vorlage des Impfausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung zur Masernimmunität oder akuten/bzw. dauerhaften Kontraindikation zur Masernimpfung. Gültigkeit hat auch die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein entsprechender Nachweis zu einem ausreichenden Masernschutz bereits vorgelegen hat. Die Dokumente müssen im Original vorliegen.
Zur Meldung fehlender Nachweise an das Gesundheitsamt Dortmund sind folgende Personendaten bzw. Angaben notwendig:
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Muttersprache, Angabe zur Notwendigkeit eines Dolmetschers bei Mehrsprachigkeit, OGS-Betreuung bei Schulkindern
Fristen
Der 31.07.2022 gilt als späteste Nachweisfrist für alle Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in den entsprechenden Einrichtungen betreut wurden.
Weiterhin besteht zukünftig eine Meldepflicht für alle Personen, die trotz fehlendem Nachweis zu einem ausreichenden Masernschutz in eine Einrichtung aufgenommen werden müssen. Dies sind SchülerInnen im Rahmen der Schulpflicht sowie BewohnerInnen in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung nach § 33 Nr. 4 (Heime) und § 36 Abs. 1 Nr. 4 ( Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, vollziehbar Ausreisepflichtigen und Spätaussiedlern). Alle anderen Personen mit fehlendem Nachweis zu einem ausreichenden Masernschutz dürfen seit dem 1. März 2020 in den betreffenden Einrichtungen (Kitas, Horte, Kindertagespflege, medizinische Einrichtungen) nach Infektionsschutzgesetz § 20 nicht betreut oder beschäftigt werden.
Rechtsgrundlagen
Infektionsschutzgesetz § 20 im Rahmen des Masernschutzes
Kontakt
Gesundheitsamt Dortmund - Zentrale Dienste - Masernschutz
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
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