Service

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für Schüler*innen

persönlich

Persönliche Vorsprache möglich.

schriftlich

Schriftlicher Kontakt möglich.

online

Service ist online verfügbar.

BAföG-Online Kontaktformular des Sozialamts

Finanzielle Hilfen zur Ausbildung und zum Lebensunterhalt inklusive Kranken- und Pflegeversicherung

Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet.

Die Ausbildungsförderung umfasst pauschaliert den Bedarf zum Lebensunterhalt und für Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung typischerweise erforderlich sind. Die Höhe des Bedarfes ist abhängig von der Schulform sowie den persönlichen Verhältnissen. Unter besonderen Voraussetzungen kann sich der Bedarf erhöhen. Zum Beispiel um einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag oder einen Kinderbetreuungszuschlag.

Grundsätzlich sind auf den Bedarf Einkommen und Vermögen der auszubildenden Person sowie Einkommen von Ehegatten*innen und Lebenspartnern*innen und der Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Leistungen unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt werden.

Die Online-Antragstellung ist auch unter diesem Link möglich.

Weitere Informationen zur Leistung

Förderungen Kinder, Jugendliche & Familie Soziales

Online-Services und Formulare

Gebühren

Diese Leistung ist kostenfrei.

Unterlagen

ür die Beantragung stehen besondere landeseinheitliche Vordrucke zur Verfügung. Diese erhalten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung und über das Internet unterhttps://www.bafög.de/

Fristen

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als leistungsberechtigte Person. Liegen alle Unterlagen vor, die wir von Ihnen benötigen, ist eine Entscheidung regelmäßig innerhalb von ca. 6 Wochen möglich. In der Hauptantragszeit jeweils zu Semesterbeginn / Schuljahresbeginn sind längere Bearbeitungszeiten zu erwarten.

Voraussetzungen

Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen umfasst die Förderungsfähigkeit der Ausbildung, die persönlichen Voraussetzungen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse. Grundsätzlich muss die Ausbildung vor Vollendung des 45. Lebensjahres begonnen werden. Abweichungen von der Altersgrenze sind unter strengen Kriterien nach besonderer Einzelfallprüfung möglich.

Ob eine Ausbildung förderungsfähig ist ergibt sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis Nordrhein-Westfalen. Es umfasst ca. eintausend Ausbildungsstätten in Nordrhein Westfalen und differenziert darüber hinaus nach unterschiedlichen Ausbildungsgängen.

Zu den persönlichen Voraussetzungen zählen u.a. Erstausbildung, weitere Ausbildungen, Staatsangehörigkeit, Eignung und Alter (In der Regel Ausbildungsbeginn vor Vollendung des 45. Lebensjahres). Die Förderung ist grundsätzlich einkommensabhängig. Dabei wird das Einkommen des/der Auszubildende/n, des Ehegatten, der Eltern sowie Freibeträge berücksichtigt.

Eine vom Einkommen der Eltern unabhängige Förderung ist im Einzelfall möglich, z.B. bei Besuch des Abendgymnasiums oder Besuch eines Kollegs und Beginn der Ausbildung nach dem 30. Lebensjahr.

Vermögen wird bei der Bemessung der Leistung berücksichtigt. Dabei werden Freibeträge zuerkannt. Diese sind von den Verhältnissen im Einzelfall abhängig.

Die Leistung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie wird für jeweils einen Ausbildungsabschnitt (in der Regel für zwei Semester bzw. einem Schuljahr) bewilligt - und zwar vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist bzw. bei späterem Ausbildungsbeginn ab dem Monat der Ausbildung. Für jeden Ausbildungsabschnitt ist ein neuer Antrag notwendig.

Hinweis: Für Studierende an Hochschulen und Universitäten ist das zuständige Förderungswerk der jeweiligen Hochschule/Universität zuständig.

Rechtsgrundlagen

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Kontakt

Stadt Dortmund - Sozialamt - Ausbildungsförderung, vertriebenrechtliche Angelegenheiten

Anschrift und Erreichbarkeit
Das Versorgungsamt in Dortmund-Körne von außen
Bild: Stadt Dortmund
Anschrift:
Untere Brinkstraße 80
44141 Dortmund
Öffnungszeiten:
  • Montag
    Geschlossen
  • Dienstag
    bis
  • Mittwoch
    Geschlossen
  • Donnerstag
    bis und bis
  • Freitag
    Geschlossen
  • Samstag
    Geschlossen
  • Sonntag
    Geschlossen

Außerhalb dieser Zeitfenster sind Terminvereinbarungen möglich.

Personen
Telefonische Erreichbarkeiten nach Zuständigkeit

A, I: 50-23410
B, F, O: 50-23370
C, K: 50-23338
D, N, P: 50-26325
G, H, L, Y: 50-26327
S, U: 50-27234
E, T, W, X: 50-24313
J, M, Q, R, V, Z: 50-23331

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