Unterhaltssicherung für freiwillig Wehrdienstleistende
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) für freiwillig Wehrdienstleistende sowie Wehrübende Personen
Zuständig für die Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung ist nur noch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat PA 1.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
Tel.: 0211-65043-0
Das Unterhaltssicherungsgesetz sieht Geldleistungen für die Sicherung des Lebensbedarfs der freiwillig Wehrdienstleistenden und ihrer Familienangehörigen vor. Die Leistungen sollen durch den freiwilligen Wehrdienst entstehende Einkommensverluste ausgleichen.
Daneben sieht das Unterhaltssicherungsgesetz auch Geldleistungen für Soldaten, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (früher: Wehrübungen) vor. Die Geldleistungen sollen die durch die Ableistung der Wehrübung entstehenden Einkommensverluste ausgleichen.
Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz werden nur auf Antrag erbracht; antragsberechtigt sind die Wehrpflichtigen und ihre anspruchsberechtigten Familienangehörigen.
Damit die Leistungen zur Unterhaltssicherung rechtzeitig festgesetzt und bewilligt werden können, sollte der Antrag spätestens sechs Wochen vor Beginn des Wehrdienstes gestellt werden; das Antragsrecht erlischt -in der Regel- drei Monate nach der Beendigung des geleisteten Wehrdienstes.