Pfandleihgewerbe
Persönliche Vorsprache möglich.
Schriftlicher Kontakt möglich.
Wer benötigt eine Erlaubnis?
Nach § 34 Gewerbeordnung (GewO) benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers ausüben will.
Wer kann eine Erlaubnis beantragen? Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jede*n geschäftsführungsberechtigte*n Gesellschafter*in eine Erlaubnis zu beantragen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin.
Welche Vorrausetzungen gibt es? Zuverlässigkeit der Antragstellenden Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der*die Antragsteller*in (bei einer juristischen Person die Geschäftsführung bzw. der Vorstand und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen) die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die Antragstellenden müssen die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nachweisen.
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Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird bei Antragstellung fällig und beträgt 945,- Euro bis 1.000.- , nach Höhe des Verwaltungsaufwandes.
Links
Unterlagen
Kopie des Personalausweises/Passes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Auskunft aus der Datenbank des Insolvenzgerichts
- Nachweis über erforderliche Mittel oder entsprechende Sicherheiten
- Bei juristischen Personen (AG, GmbH oder rechtsfähige Vereine):
- Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
Rechtsgrundlagen
§ 34 Gewerbeordnung (GewO) und Pfandleihverordnung (PfandlV).
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