Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste
Anspruch auf Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste haben Anspruch auf Investitionskostenförderung. Die Investitionen von ambulanten Pflegediensten werden im Rahmen der von den Pflegekassen anerkannten Vergütungen nicht berücksichtigt. Pflegedienste können daher zur Refinanzierung ihrer Investitionskosten eine Förderung beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.
Zusätzliche Hinweise:
- Es ist eine Darstellung der Fördergrundlagen (Zahlungen der Pflegekassen) nach der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) notwendig (§ 3 Abs. 2 PBV). Die Konten sind nach dem Kontenrahmen zur PBV einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes ist durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.
- Weiter ist es nun erforderlich, dass die vollständigen Versorgungsverträge übersandt werden (§ 25 der Verordnung). Daher bitten wir Sie, mit dem nächsten Antrag eine Kopie davon zu übersenden.
- Die Auszahlung erfolgt nach dem Gesetz am 1. Juli
Online-Services und Formulare
-
Online-Antrag auf Investitionskostenförderung - ambulante Pflegedienste -
Online: Anlage 1 zum Antrag auf Investitionskostenförderung - ambulante Pflegedienste -
Online: Anlage 2 zum Antrag auf Investitionskostenförderung - ambulante Pflegedienste -
Antrag auf Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste, 71 KB, PDF -
Anlage 1 zum Antrag (Berechnung nach Leistungskomplexen), 210 KB, PDF -
Anlage 2 zum Antrag (Berechnung nach Zeit), 200 KB, PDF