Waisenrente
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
Waisenrente, Tod eines Elternteil oder beider Elternteile, zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Waisen bis zum 18. Lebensjahr, bei Schule und Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr.
Zum Geltenmachen von Rentenansprüchen und dem Erhalt von Rentenzahlungen ist eine Antragstellung erforderlich.
Online-Services und Formulare
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde
- Geburtsurkunde der Waise
- Versicherungsverlauf oder Rentenbescheid d. Verstorbenen
- Ggfls. Nachweise über Schul- oder Berufsausbildung der volljährigen Waise
- Ggfls. Nachweis über soziales oder ökologisches Jahr der volljährigen Waise
- Ggfls. Nachweis über Wehr- oder Zivildienst der Waise
- Bankverbindung, BIC/ IBAN-NR.
- Ggfls. Versicherungsnummer der Waise
- Ggfls. Angaben über eigenes Einkommen (z.B. Ausbildungsvergütung, BaföG) der volljährigen Waise
- Angaben über Krankenkassenzugehörigkeit d. Verstorbenen ab 01.01.1984, wenn der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat. Ansonsten nur Name und die Anschrift der Krankenkasse.
- ab 01.01.1984 oder ab Geburt: Name und Anschrift der Krankenkasse der Waise
- Krankenversicherungskarte der Waise
- Steueridentifikationsnummer
Fristen
- Abhängig von der Bearbeitungszeit des zuständigen Rententrägers.
- Der Rentenantrag leitet das Rentenfeststellungsverfahren ein. Der Zeitpunkt der Abgabe ist bestimmend für den Beginn der Rente und kann zudem für den Beginn des Krankenversicherungsschutzes maßgebend sein. Rentenanträge müssen daher – um Rechtsnachteile zu vermeiden – rechtzeitig gestellt werden.
Voraussetzungen
- Tod des Versicherten
- Kind des Versicherten
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren durch den verstorbenen Versicherten/ die verstorbene Versicherte (hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich)
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
- Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden
Der Anspruch besteht allgemein bis zum 18. Lebensjahr, darüber hinaus längstens bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waise sich in Schul oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, den bundesfreiwilligen Dienst leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die Altersbegrenzung erhöht sich bei Unterbrechung der Ausbildung durch den freiwilligen Dienst als Probezeit (6 Monate).
Rechtsgrundlagen
§48 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)
Kontakt
Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Versicherungsamt
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
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