Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz
Schriftlicher Kontakt möglich.
Mit Inkrafttreten des 8. Änderungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz am 11. Juli 2009 ist die Zuständigkeit für ausnahmslos alle Bescheinigungsverfahren auf das Bundesverwaltungsamt abgefordert worden. Bei den Kommunen können Spätaussiedlerbescheinigungen daher nicht mehr ausgestellt werden. Sofern Sie weitere Informationen zum Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren für Spätaussiedler und deren Familienangehörige benötigen, erhalten Sie diese beim Bundesverwaltungsamt oder auf der Internetseite des BVA unter
Auskünfte zu bereits abgeschlossenen Anerkennungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und Ausstellung von Zweitschriften oder Ersatzbescheinigungen für verloren gegangene Vertriebenenausweise oder Spätaussiedlerbescheinigungen
Für die Erteilung von Auskünften zu den vor dem Zuständigkeitsübergang auf das Bundesverwaltungsamt bereits abgeschlossenen Anerkennungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz und für die Ausstellung von Zweit- bzw. Ersatzbescheinigungen für in Verlust geratene Vertriebenenausweise oder Spätaussiedlerbescheinigungen sind weiterhin die kommunalen Ausstellungsbehörden zuständig.
Sofern Sie einen Nachweis über einen von der Stadt Dortmund in der Vergangenheit bereits ausgestellten Vertriebenenausweis oder eine Spätaussiedlerbescheinigung benötigen, kann dieser Nachweis auf Antrag vom Sozialamt, Gemeinsames Versorgungsamt der Städte Dortmund, Bochum und Hagen, ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie die weiteren Informationen zur Anerkennung und Ausstellung von Zweitschriften am Ende dieser Seite.
Online-Services und Formulare
Gebühren
Diese Leistung ist kostenfrei.
Voraussetzungen
Der ursprüngliche Ausweis muss von der Stadt Dortmund ausgestellt worden sein.
Rechtsgrundlagen
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Kontakt
Stadt Dortmund - Sozialamt - Ausbildungsförderung, vertriebenrechtliche Angelegenheiten, Rehabilitierungsgesetz
Anschrift und Erreichbarkeit44141 Dortmund
Nur nach vorheriger Terminabsprache unter 50-25292 oder 50-23994 bzw. per Mail: bafoeg@stadtdo.de
Informationen
Anerkennung als Spätaussiedler (bis 31.12.1992 als Aussiedler)
Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 01. Juli 1990 müssen Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland als Aussiedler bzw. Spätaussiedler Aufnahme finden wollen, vor ihrer Ausreise nach Deutschland vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren betreiben. Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) normierten gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann. Nichtdeutsche Familienmitglieder können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen in das Aufnahmeverfahren einbezogen werden. Erst der Aufnahmebescheid berechtigt zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Nach ihrem Eintreffen im Bundesgebiet werden Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Friedland registriert und auf die Bundesländer verteilt. Gleichzeitig wird das Verfahren dort von Amts wegen zur Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung eingeleitet. Das Aufnahmeverfahren endet mit Ausstellung dieser Bescheinigung. Entsprechende Statusnachweise werden häufig zur Kontenklärung bei den Rentenversicherungsträgern oder aber auch zur Erledigung von standesamtlichen Angelegenheiten benötigt. Da seit der Übersiedlung der betreffenden Personen in die Bundesrepublik Deutschland oft bereits ein längerer Zeitraum vergangen ist, kommt es vor, dass die Originale der Vertriebenenausweise bzw. die Originale der Spätaussiedlerbescheinigungen verloren gegangen sind.
Ausstellung von Zweitschriften/Bescheinigungen über Ihre Zugehörigkeit zum Personenkreis der Spätaussiedler oder Vertriebenen sowie Ausstellung einer Bescheinigung zur Inanspruchnahme von Rechten bei einer Behörde.
Die Notwendigkeit ergibt sich für aus Polen oder Russland eingereiste deutsche Staatsangehörige regelmäßig in Rentenverfahren bzw. für deutsche Volkszugehörige mit polnischer oder russischer Staatsangehörigkeit bei Verfahren zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit.
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