Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Persönliche Vorsprache möglich.
Schriftlicher Kontakt möglich.
Finanzielle Leistungen an rehabilitierte politische Häftlinge aus der ehemaligen DDR
Kapitalentschädigung gem. § 17 StrRehaG Mit Inkrafttreten der Zuständigkeitsverordnung v. 06. September 2016 ist die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach § 25 Abs. 2 i. V. m. §§ 17 und 19 StrRehaG auf die Bezirksregierung Arnsberg übergegangen.
Hinweis:
Besondere Zuwendungen für Haftopfer – „"Opferrente" gem. § 17 a StrRehaG Zahlungen um erlittenes Leid in Folge Ihrer politischen Inhaftierung in der ehemaligen DDR auszugleichen. Es handelt sich um eine zweckbestimmte Leistung wie Schmerzengeld. Die Opferrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) wird bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet. Der Anspruch ist unpfändbar. Wegen der Berücksichtigung von Schmerzensgeld als Vermögen sind im Falle des Bezuges von weiteren Sozialleistungen Härtegesichtspunkte zu prüfen. Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen vor, beträgt die Opferrente maximal 330,00 € monatlich. Zuständig für die Antragstellung, Bewilligung und Leistungsgewährung ist die Bezirksregierung in Arnsberg, (Telefon 02931 82 0)
Online-Services und Formulare
Gebühren
Diese Leistung ist kostenfrei.
Unterlagen
Damit Ihr Anspruch geprüft und bearbeitet werden kann, sind folgende Unterlagen notwendig:
- Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (wenn vorhanden).
- Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) (unabdingbar).
Fristen
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigter.
Voraussetzungen
Vorlage der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG)
Rechtsgrundlagen
§ 17 StrRehaG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
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