Service

Hilfen für Flüchtlinge nach dem AsylbLG und dem SGB XII

persönlich

Persönliche Vorsprache ist möglich.

schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich

Für Geflüchtete und Asylbewerber*innen können zur Absicherung des Lebensunterhaltes Leistungen gewährt werden.

Sofern Sie Asylbewerber*in, abgelehnte*r Asylbewerber*in oder Geflüchtete*r sind, können finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erbracht werden. In der Regel wird eine sogenannte Grundleistung gewährt. Darüber hinaus ist in besonderen Fällen eine davon abweichende oder auch eingeschränkte Leistungsgerbringung möglich.

Im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Geburt können zusätzliche Hilfen erfolgen. Leistungen bei Krankheit werden nur bei akuten Erkrankungen sowie zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erbracht.

Aufenthalt, Einbürgerung & Ausländerwesen Integration Soziales

Online-Services und Formulare

Gebühren

Diese Leistungen sind kostenfrei.

Unterlagen

Damit wir Ihren Anspruch klären und bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen z.B.:

  • Pass
  • Einkommens- und
  • Vermögensnachweise
  • Lfd. Kontoauszüge, Mietvertrag
  • Energiekosten
  • Nachweise über bisherige Aufenthaltsorte
Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönliche Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern*innen des Sozialamtes abklären.

Fristen

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigter.
Liegen alle Unterlagen die wir von Ihnen benötigen vor, können Sie die Bearbeitungszeiten im Einzelfall erfragen.

Voraussetzungen

Leistungsberechtigt sind Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen oder denen eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erteilt wurde.
Eine Ansprucheinschränkung erfolgt für Leistungsberechtigte, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen (z. B. Vernichtung des Passes, Angabe einer falschen Identität) aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
Eine Anwendung des Sozialgesetzbuches XII ist für diejenigen vorgesehen, die mindestens 48 Monate Grundleistungen beziehen.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 1, 2, 3, 4, 6, 8 Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
  • REAG / GARP Programme

Kontakt

Stadt Dortmund - Sozialamt - Hilfen nach AsylbLG, Leistungen nach AsylbLG

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Entenpoth (GebäudeC) 34
44263 Dortmund

Offene Sprechstunde Dienstags und Donnerstags 9 – 11 Uhr, sowie Termine nach Vereinbarung im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten.

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