Förderschulunterricht
Wenn ein Kind wegen einer Behinderung oder Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen kann, kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden.
Sonderpädagogische Förderung erhält eine Schülerin/ein Schüler in Nordrhein-Westfalen, wenn sie/er am Unterricht einer allgemeinen Schule wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Berhinderung oder wegen eines erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht ohne weitergehende pädagogische Unterstützungsmaßnahmen teilnehmen kann. Festgestellt wird dieser sonderpädagogische Förderbedarf durch ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Dies kann erforderlich sein,
- wenn das Kind bereits eine Frühfördereinrichtung besucht,
- wenn die Eltern vor Einschulung des Kindes Anhaltspunkte dafür haben, dass es besondere Unterstützung zum Lernen und zu seiner Entwicklung braucht,
- wenn die Schulleitung bei der Einschulung des Kindes in die Grundschule Anhaltspunkte dafür hat, dass es sonderpädagogische Förderung benötigt,
- wenn die Lehrkräfte während der Schulzeit des Kindes Anhaltspunkte dafür haben, dass es sonderpädagogische Förderung benötigt.