Anzeige einer Ordnungswidrigkeit durch Nachbarschaftslärm oder Verbrennen im Freien
Personliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
Bearbeitung einer Privatanzeige gegen Personen aus der Nachbarschaft, die durch Lärm oder Rauch unbeteiligte Personen belästigen.
Online-Services und Formulare
Gebühren fallen nicht an.
Schriftliche Anzeige mit Zeugenaussage und konkreter Sachverhaltsschilderung. Unter Angabe eines Störungsprotokolls (Datum, Uhrzeit, Dauer, Art der Störung) muss der Vorfall genau beschrieben werden.
Personalien müssen angegeben werden. Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet.
Die Anzeige sollte möglichst zeitnah zur Ruhestörung oder Rauchbelästigung erstattet werden.
Ruhestörung oder Rauchbelästigung durch eine Person aus der Nachbarschaft (z. B. durch Tierhaltung, Feiern, überlaute Tongerätebenutzung, Grillen mit Holzkohle). Es kann nur derjenige eine Anzeige erstatten, der die Ordnungswidrigkeit selbst bezeugen kann. Aus der Anzeige müssen die Örtlichkeit, der Tattag, die Tatuhrzeit, die Dauer und Häufigkeit der Störung ersichtlich sein. Die Angaben "regelmäßig", "immer" beziehungsweise "jeder Tag" sind zu unbestimmt. Bußgeldverfahren gegen unbekannte Personen können nicht durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Ordnungswidrigkeitenanzeige als Zeuge oder Zeugin mit Ihrer Anschrift im Bußgeldbescheid namentlich genannt werden. Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet.
§ 7 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW): Verbrennen im Freien
§ 9 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW): Nachtruhe
§ 10 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW): Benutzung von Tongeräten
§ 11a Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW): Laufenlassen von Motoren
§ 12 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW): Haltung von Tieren
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImschV)
Sonn- und Feiertagsgesetz NRW
Stadt Dortmund - Umweltamt - Immissionsschutz
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