Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose

Der Reiseausweis für Ausländer*innen ist ein Passersatz, der einem Menschen, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und diesen auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ausgestellt werden soll. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Ausweises sind in §§ 5 bis 11 der Aufenthaltsverordnung geregelt. Einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer*innen gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer schließt in der Regel das Heimatland aus. Die Ausländerbehörde ist zuständig für die Prüfung und ggf. Ausstellung von Reiseausweisen.

Aufenthalt, Einbürgerung & Ausländerwesen Amt für Migration

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Ordnungsamt - Städtische Asylstelle

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