Freizügigkeitsangelegenheiten (38/2-3)

Für Unionsbürger*innen (Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten) sowie Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Staatsangehörige der EWR-Staaten) und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit besteht das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).

Mitgliedstaaten der EU sind:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn & Zypern

EWR-Staaten sind:
Island, Liechtenstein & Norwegen

Weitergehende Informationen (unter anderem über Rechtsvorschriften, Möglichkeiten des Familiennachzuges, Aufnahme einer Beschäftigung etc.) erhalten Sie über die Europäische Kommission: ec.europa.eu

Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit, denen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft - 2019/C 384 I/01 - ("Austrittsabkommen") gewährt werden, ist nach wie vor ebenfalls der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetz/EU gegeben.

Für Schweizer*innen und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit besteht das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz).

Amt für Migration Aufenthalt, Einbürgerung & Ausländerwesen

Kontakt

Stadt Dortmund - Amt für Migration - Freizügigkeitsangelegenheiten (38/2-3)

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