Freizügigkeitsangelegenheiten (38/2-3)
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
Für Unionsbürger*innen (Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten) sowie Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Staatsangehörige der EWR-Staaten) und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit besteht das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).
Mitgliedstaaten der EU sind:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn & Zypern
EWR-Staaten sind:
Island, Liechtenstein & Norwegen
Weitergehende Informationen (unter anderem über Rechtsvorschriften, Möglichkeiten des Familiennachzuges, Aufnahme einer Beschäftigung etc.) erhalten Sie über die Europäische Kommission: ec.europa.eu
Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit, denen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft - 2019/C 384 I/01 - ("Austrittsabkommen") gewährt werden, ist nach wie vor ebenfalls der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetz/EU gegeben.
Für Schweizer*innen und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit besteht das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz).
Online-Services und Formulare
Gebühren
Individuell nach Gebührenverordnung
Links
Unterlagen
- Gültiger Nationalpass
- Biometrisches Lichtbild
Rechtsgrundlagen
- Meldegesetz
- Aufenthaltsgesetz
- Freizügigkeitsgesetz
Kontakt
Stadt Dortmund - Amt für Migration - Freizügigkeitsangelegenheiten (38/2-3)
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
Vorsprache nur nach Terminvereinbarung. Eine Terminvereinbarung und Antragstellung ist über das Online-Formular möglich.
Die allgemeinen Öffnungszeiten entfallen. Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung über das Kontaktformular möglich.
Weitere Services
Eine im Ausland geschlossene Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft soll in Deutschland anerkannt bzw. registriert werden? Details finden Sie hier.
Das Team Asyl & Bleiberechte (38/3-2) bearbeitet Angelegenheiten zu laufenden Asylverfahren oder negativ abgeschlossenen Asylverfahren. Mehr – hier.
Online-Service
Hier werden alle Angelegenheiten von Ausländer*innen bearbeitet, die sich aus humanitären Gründen in Dortmund aufhalten. Kontaktinfos – hier.
Online-Service
Hier werden Verfahren im Zusammenhang mit der Ausweisung, der Versagung von Aufenthaltstiteln oder der illegalen Einreise bearbeitet. Mehr erfahren.
Online-Service
Kontaktinformationen zum Team Aufenthaltsbeendigung EU & Außendienst (38/5-2) vom Amt für Migration der Stadt Dortmund.
Online-Service
Erhalten Sie eine Übersicht zu den Aufgaben des Teams "Ausbildung & Studium (38/2-2)" Kontaktformulare & Infoblätter – hier.
Online-Service
Geflüchtete erhalten Beratung zur Stabilisierung Ihres Mietverhältnisses. Mehr Informationen erhalten Sie hier.
Eine Übersicht zu den Aufgaben im Rahmen der Einbürgerung finden Sie hier. Anträge, Informationsblätter, Kontaktinfo & Details zu Gebühren – hier.
Erhalten Sie eine Übersicht zu den Aufgaben des Teams "Einreise & Erwerbstätigkeit (38/2-1)“. Kontaktformulare & Infoblätter – hier.
Online-Service
Bearbeitung der Anliegen von Ausländer*innen in Besitz eines Aufenthaltstitel aus familiären Gründen oder Niederlassungserlaubnis. Kontaktinfo hier.
Online-Service
Sind Sie Geflüchtete*r oder Asylbewerber*in? Informieren Sie sich hier über finanzielle Unterstützung und Hilfen bei Krankheit oder Schwangerschaft.
Informationen zur Humanitären Aufnahme für alle Ausländer*innen nach §§ 22, 23 AufenthG und § 24 AufenthG.
Online-Service
In besonderen Ausnahmefällen erhalten Ausländer einen Reiseausweis als Passersatz. Einen Anspruch auf Ausstellung gibt es nicht. Kontaktinfos – hier.
Suchen Sie nach einer Übergangswohneinrichtung aufgrund von Wohnungslosigkeit oder drohendem Wohnungsverlust? Hier finden Sie alle Informationen.
Geflüchtete und Asylbewerber*innen in Dortmund erhalten eine Unterkunft in einem Übergangswohnheim mit möblierten Räumen. Mehr Informationen – hier.