Grundschulanmeldung
Personliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
§ 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW: Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Nach Abs. 2 können Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit).
Sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.
Nach Abs. 3 können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens.
Die Eltern sind anzuhören. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
Die Eltern schulpflichtig werdender Kinder werden rechtzeitig durch das Schulverwaltungsamt über die Anmeldetermine zu den Schulen informiert.
Eltern von Kindern, deren Daten im Einwohnermelderegister einem Sperrvermerk unterliegen, werden nicht automatisch angeschrieben. Ausnahme: Pflegeeltern von schulpflichtig werdenden Pflegekindern werden durch das Jugendamt rechtzeitig informiert.
Die Anmeldung an den Grundschulen erfolgt mit einem Anmeldebogen, der zusammen mit dem Informationsschreiben des Schulverwaltungsamtes versendet wird. Dieser Anmeldebogen muss ausgefüllt und unterschrieben direkt an die gewünschte Grundschule gesendet werden. Der Anmeldebogen kann unter www.dortmund.de/schule (siehe Links) heruntergeladen werden.
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Links
Unterlagen
Die Anmeldung erfolgt mit einem Anmeldebogen. Gibt es Besonderheiten zum Sorgerecht, legen Sie bitte entsprechende Nachweise bei.
Eine Anmeldung ist nur an einer Grundschule möglich.
Fristen
Die Frist zur Anmeldung wird im Anschreiben des Schulverwaltungsamtes mitgeteilt. Für das Schuljahr 2021/22 gilt: Der Anmeldebogen soll bis zum 31.10.2020 an die gewünschte Grundschule gesendet werden.
Voraussetzungen
Übersicht zur Schulpflicht nach Schuljahren und Geburtszeitraum:
Schuljahr 2023/24: Geburtszeitraum 01.10.2016 - 30.09.2017
Schuljahr 2024/25: Geburtszeitraum 01.10.2017 - 30.09.2018
Schuljahr 2025/26: Geburtszeitraum 01.10.2018 - 30.09.2019
Schuljahr 2026/27: Geburtszeitraum 01.10.2019 - 30.09.2020
Rechtsgrundlagen
Die Einschulung wird in § 35 Abs. 1 Satz 1des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2011 (GV. NRW. S. 205), in der zur Zeit geltenden Fassung, geregelt.
Kontakt
Stadt Dortmund - Schulverwaltungsamt
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
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Montagbis und bis
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Dienstagbis und bis
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Mittwochbis und bis
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Donnerstagbis und bis
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Freitagbis
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
Häufig gestellte Fragen
Welche Schule soll mein Kind besuchen?
Sie können die Grundschule für Ihr Kind frei wählen. In Dortmund gibt es 81 städtische Gemeinschaftsgrundschulen, 11 städtische katholische Bekenntnisschulen sowie eine städtische evangelische Grundschule. Ein Aufnahmeanspruch besteht aber nur für die nächstgelegene Grundschule im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.
Was muss ich beachten, wenn mein Kind keine Grundschule der Stadt Dortmund besuchen soll?
Wenn Sie Ihr Kind an einer privaten Ersatzschule (z.B. Rudolf-Steiner-Schule), einer Schule in einer Nachbargemeinde oder im Ausland anmelden möchten und diese bereit ist, Ihr Kind aufzunehmen, informieren Sie bitte die Schulverwaltung und senden Sie unbedingt eine Aufnahmebestätigung dieser Schule an das Schulverwaltungsamt -40/2-, Kleppingstr. 21-23, 44135 Dortmund.
Wann muss mein Kind zur schulärztlichen Untersuchung?
Das Gesundheitsamt lädt Ihr Kind zur schulärztlichen Untersuchung ein. Dieser Einladung können Sie entnehmen, wann und wo die Untersuchung Ihres Kindes stattfinden wird, und wer im Gesundheitsamt Ihre Ansprechperson ist. Die Untersuchung erfolgt in der Regel zeitnah zum sechsten Geburtstag des Kindes. Überörtliche Untersuchungen (z.B. bei Kindern aus anderen Gemeinden) führt das Gesundheitsamt nicht durch.
Wann werde ich über die Aufnahme meines Kindes in die Grundschule informiert?
Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme des Kindes in der von Ihnen gewählten Grundschule trifft die Schulleitung, wenn das stadtweite Anmeldeverfahren abgeschlossen ist. Die Schulleitungen werden Sie dann so früh wie möglich informieren.
Wer beantwortet weitere Fragen zur Einschulung meines Kindes?
Ihre Ansprechperson in allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Einschulung ergeben, ist die Schulleitung der jeweiligen Grundschule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird Sie in allen Fragen beraten und Ihnen weiterhelfen.
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