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Freizügigkeit (EU)

Brexit

Ausgangslage

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat die Europäische Union mit Ablauf des 31.01.2020 verlassen (sogenannter "Brexit").

Zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wurde das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft - 2019/C 384 I/01 - (sogenanntes "Austrittsabkommen") geschlossen.

Im dem Austrittsabkommen wurde ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 verankert. Während des besagten Übergangszeitraums genossen britische Staatsangehörige weiterhin - trotz des Austritts - grundsätzlich alle im Rahmen der Freizügigkeit gebotenen Rechte.

Die Freizügigkeitsrechte gelten ab dem 01.01.2021 dauerhaft für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit, die am 31.12.2020 nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) - etwa als unselbstständig Erwerbstätige (Arbeitnehmer*innen), Auszubildende oder selbstständig Erwerbstätige – bereits in der Bundesrepublik Deutschland wohnen sowie ihren Lebensmittelpunkt haben.

Dieses Aufenthaltsrecht besteht bereits kraft Gesetzes. Daraus ergibt sich unter anderem auch, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit weiterhin erlaubt ist.

Aufenthaltsanzeige

Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts benötigen britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen jetzt zwingend ein Aufenthaltsdokument-GB und sind daher verpflichtet, ihren Aufenthalt bis zum 30.06.2021 bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen (sogenannte "Aufenthaltsanzeige").

Die bisherigen Bescheinigungen des Daueraufenthaltsrechts von britischen Staatsangehörigen sowie die Aufenthaltskarten bzw. die Daueraufenthaltskarten von Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit müssen gegen Aufenthaltsdokumente-GB getauscht werden, behalten jedoch zunächst bis zum 31.12.2021 ihre Gültigkeit.

Alternativ ist auch die Abgabe einer Aufenthaltsanzeige über den Postweg möglich. Dazu verwenden Sie auf das folgende Formular: Aufenthaltsanzeige Brexit [pdf, 133 kB], 133 KB, PDF

Neben der Aufenthaltsanzeige ist zunächst nichts weiter von Ihnen zu veranlassen

Vorsprachetermin

Nach Eingang einer Aufenthaltsanzeige erhalten Sie schnellstmöglich einen verbindlichen Termin zur Vorsprache sowie eine Eingangsbestätigung. Diese Eingangsbestätigung dient Ihnen als Nachweis, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als weiterhin rechtmäßig anzusehen ist. Zudem wird mit der Eingangsbestätigung insbesondere auch nachgewiesen, dass Sie bis zur Ausstellung des Aufenthaltsdokuments-GB - wie bisher - arbeiten dürfen.

Erlaubter Aufenthalt

Auch bis zur Übermittlung der Eingangsbestätigung zu Ihrer Aufenthaltsanzeige durch die Ausländerbehörde gilt Ihr Aufenthalt auf Grundlage des Austrittsabkommens nach Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 bereits weiterhin als erlaubt, sofern Sie sich zuvor rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben.

Daher möchten wir Sie zunächst um Geduld bitten! Sofern eine Aufenthaltsanzeige durch Sie bereits erfolgt ist, möchten wir Sie zudem ausdrücklich bitten, von weiteren Termin- bzw.- Sachstandsanfragen abzusehen.

Passpflicht

Britische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit, denen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt nach dem Austrittsabkommen gewährt werden, benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet - wie auch bisher - zwingend einen gültigen Pass.

Aufenthaltsdokument-GB

Sofern im Zuge Ihres Vorsprachetermins eine abschließende Prüfung Ihrer Rechte erfolgt ist, wird für Sie ein Aufenthaltsdokument-GB als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) im Scheckkartenformat bei der Bundesdruckerei bestellt. Nach Auslieferung des elektronischen Aufenthaltstitels an die Ausländerbehörde muss eine Abholung durch Sie oder einen Bevollmächtigten erfolgen. Hierfür erhalten Sie ebenfalls eine Terminvorgabe.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie über das Bundesministerium des Innern, für Bau & Heimat sowie die zuständigen britischen Behörden:

Häufige Fragen zum Brexit

Was passiert, wenn meine Anmeldung in Dortmund bis zum 31.12.2020 nicht möglich ist?

Sofern Ihr Wohnsitz am 31.12.2020 bereits bestand und Sie und unter das Austrittsabkommen fallen, Sie sich jedoch mangels entsprechenden Termins bei den Bürgerdiensten der Stadt Dortmund (Stadtamt 33) nicht mehr „rechtzeitig“ anmelden konnten, muss Ihre Anmeldung schnellstmöglich rückwirkend erfolgen.

Was ist zu beachten, wenn ich verreisen muss?

Britische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen, die sich lediglich zum Jahreswechsel 2020/2021 vorübergehend außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ihren ständigen Wohnsitz allerdings im Bundesgebiet haben, fallen ebenso unter das Aufenthaltsrecht.

Allerdings ist auch für britische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen, die unter das Austrittsabkommen fallen, eine Wiedereinreise nach Deutschland ab dem 01.01.2021 nur möglich, wenn sie ihr Aufenthaltsrecht nachweisen können.

Die bisherigen Bescheinigungen des Daueraufenthaltsrechts von britischen Staatsangehörigen sowie die Aufenthaltskarten bzw. die Daueraufenthaltskarten von Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit behalten bis zum 31.12.2021 ihre Gültigkeit.

Sofern Sie einen entsprechenden Nachweis (noch) nicht besitzen und Ihrerseits jedoch eine Reise aus dringenden Gründen beabsichtigt wird, melden Sie sich bitte rechtzeitig vor Reiseantritt mit entsprechenden Nachweisen gesondert per E-Mail (eu@stadtdo.de) bei der Ausländerbehörde.

Wie hoch sind die Gebühren für ein Aufenthaltsdokument-GB?

Die Gebühr für ein Aufenthaltsdokument-GB beträgt 37,00 Euro (Personen ab 24 Jahren) bzw. 22,80 Euro (Personen unter 24 Jahren). Bei Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit, die bereits im Besitz einer Daueraufenthaltskarte sind, ist das Aufenthaltsdokument-GB gebührenfrei.

Was ist ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)?

Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) erhalten Sie über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter: bamf.de

Brexit - Weiteres

Hinweise zum Brexit für Arbeitgeber*innen

Arbeitnehmer*innen, die britische Staatsangehörige oder Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit sind und unter das Austrittsabkommen fallen, sind auch ohne entsprechenden Nachweis ab dem 01.01.2021 weiterhin berechtigt, bei Ihnen zu arbeiten, da ihre Freizügigkeitsrechte kraft Gesetzes dauerhaft gelten.

Sie als Arbeitgeber*innen dürfen die Personen ohne Nachweis weiter beschäftigen und müssen zunächst auch keine zusätzlichen Dokumente anfordern bzw. aufbewahren.

Die betroffenen Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, ihren Aufenthalt bis zum 30.06.2021 bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen (sogenannte "Aufenthaltsanzeige").

Nach dem Eingang der Aufenthaltsanzeige bei der Ausländerbehörde, erhalten die betroffenen Personen eine Eingangsbestätigung, unter anderem mit dem Hinweis, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Die besagte Eingangsbestätigung dient den betroffenen Personen vorläufig als Nachweis ihres rechtmäßigen Aufenthalts.

Im Weiteren erhalten die betroffenen Personen zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts ein Aufenthaltsdokument-GB als elektronischen Aufenthaltstitel.

Nach Erhalt des Aufenthaltsdokument-GB sollten die betroffenen Arbeitnehmer*innen Ihnen als Arbeitgeber*innen den entsprechenden Titel vorlegen.

Ein Vermerk in der jeweiligen Personalakte, dass ein Status nach dem Austrittsabkommen besteht, erscheint sinnvoll, ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Britische Staatsangehörige und Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit, die erst ab dem 01.01.2021 in den Bundesrepublik Deutschland einreisen und kein Aufenthaltsdokument und keinen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen, benötigen - wie andere Drittstaatsangehörige - zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde.

Im Übrigen wird auf die weitergehende Information des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwiesen:

Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Freizügigkeits-Angelegenheiten

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Olpe 1 , Gebäudeteil F, 2. Etage - Bitte achten Sie auf die Hinweisschilder!
44135 Dortmund

Vorsprache nur nach Terminvereinbarung. Eine Terminvereinbarung und Antragstellung ist über das Online-Formular möglich.

Öffnungszeiten:

Die allgemeinen Öffnungszeiten entfallen. Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung über das Kontaktformular möglich.

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