Unterhaltsvorschuss
Personliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Gewährung einer staatlichen Unterhaltsersatzleistung für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und deren anderer Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt.
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Online-Services und Formulare
Es entstehen keine Bearbeitungsgebühren.
Unterlagen für die Antragstellung UV:
- Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- Bei Ausländerinnen und Ausländern: Pass und Aufenthaltstitel des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes
- Kopie der Bankkarte
- Geburtsurkunde des Kindes (ggf. international oder übersetzt) ggf. Vaterschaftsanerkenntnis
- Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich,), falls vorhanden
- Nachweise über Unterhaltszahlungen
- Aktueller Rentenbescheid über die Halbwaisenrente
- Schriftverkehr des Rechtsanwaltes, sofern vorhanden das Scheidungsurteil
Für Kinder ab dem 15 Lebensjahr:
- Schulbescheinigung
Falls keine allgemeinbildende Schule besucht wird (sofern vorhanden):
- Nachweis über Einkünfte (Ausbildungsvergütung, sonst. Arbeit, Ausbildungsvertrag)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung
Die Leistung wird für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres angeboten. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn das Kind
- bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt
- nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt.
Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Das Gleiche gilt, wenn das Kind trotz getrennter Wohnungen gemeinsam von beiden Elternteilen erzogen wird. Nach dem neuen Unterhaltsvorschussgesetz gelten für Kinder im Alter von 12 – 17 Jahren besondere Regelungen, wenn der alleinerziehende Elterteil Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bezieht. Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzt besteht in diesen Fällen nur dann, wenn
- das Kind keine Sozialgesetzbuch II-Leistungen (SGB II) - sogenannte Hartz IV-Leistungen - vom Jobcenter bezieht oder
- der Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermeidet oder
- der alleinerziehende Elternteil über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 € verfügt.
- Unterhaltsvorschussgesetz
- SGB I und SGB X
- BGB, ZPOund FamFG
Kontakt
Stadt Dortmund - Jugendamt - Unterhaltsvorschuss
44141 Dortmund
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