Service

Erziehungsrente (Bei Erziehung eines Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten/der geschiedenen Ehegattin)

persönlich

Persönliche Vorsprache ist möglich.

telefonisch
schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

Zur Geltendmachen Ihres Rentenanspruchs ist wichtig: Es muss zwindend ein Antrag gestellt werden. Es erfolgt keine Rentenzahlung ohne Antrag.

Es handelt sich bei der Erziehungsrente auch um eine Hinterbliebenenrente. Die Erfüllung der Wartezeit muss jedoch im eigenen Versicherungskonto gegeben sein und nicht im Versicherungskonto des / der Verstorbenen.

Senior*innen Kinder, Jugendliche & Familie Soziales

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Heiratsurkunde
  • Sterbeurkunde
  • Scheidungsurteil
  • Versicherungsverlauf d. Berechtigten
  • Bankverbindung, BIC/ IBAN-NR.
  • Versicherungsnummer d. Verstorbenen
  • Angaben über eigenes Einkommen (z.B. Rente, Arbeitsentgelt, Lohnersatzleistungen)
  • Angaben über eigene Krankenkassenzugehörigkeit und die des Verstorbenen ab 01.01.1984
  • Name und Anschrift der jetzigen Krankenkasse(n) und Art(en) der Krankenversicherung)
  • Eigene Krankenversicherungskarte
  • Geburtsnachweis eines Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • ggfls. Nachweis über Unterhaltsanspruch
  • Steueridentifikationsnummer

Fristen

  • Abhängig von der Bearbeitungszeit des zuständigen Rententrägers.
  • Der Rentenantrag leitet das Rentenfeststellungsverfahren ein. Der Zeitpunkt der Abgabe ist bestimmend für den Beginn der Rente und kann zudem für den Beginn des Krankenversicherugsschutzes maßgebend sein. Rentenanträge müssen daher – um Rechtsnachteile zu vermeiden – rechtzeitig gestellt werden.

Voraussetzungen

  • Scheidung nach dem 30.06.1977 oder vor dem 01.07.1977 und Unterhaltsanspruch nach dem Recht der DDR
  • Tod des früheren Ehegatten
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeiten durch den Berechtigten/die Berechtigte (hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten des Versorgungsausgleiches)
  • Erziehung eines Kindes
  • Keine neue Eheschließung
  • die Regelaltersrente wurde noch nicht erreicht

Rechtsgrundlagen

§ 47 Sozialgesetzbuch 6 (SGB VI)

Kontakt

Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Versicherungsamt

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Löwenstr. 11
44135 Dortmund
Öffnungszeiten:

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