Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren
Personliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
Das Jugendamt und die Jugendhilfe wachen aktiv über das Kindeswohl und schützen Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt.
Die Jugendhilfedienste sind bei einer akuten Gefährdungslage verpflichtet, Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen und mit ihnen ihre Nöte und Ängste zu besprechen, um mit ihnen nach geeigneten Hilfen zu suchen.
Zu den weiteren Aufgaben gehört es, in Krisensituationen das Kind bzw. den Jugendlichen bei geeigneten Personen oder in geeigneten Einrichtungen unterzubringen.
Die Fachkräfte der Jugendhilfedienste arbeiten immer im Spannungsfeld zwischen Prävention/Unterstützung und Intervention, d.h. Hilfe so weit wie möglich und Kontrolle soweit erforderlich.
Wenn Kinder zur Adoption freigegeben werden, vermittelt das Jugendamt sie in geeignete Familien. Diese Familien werden im Vorfeld beraten und überprüft.
Weitere Infos finden Sie auf den Seiten des Jugendamts unter
Online-Services und Formulare
Gebühren
Bei einer Unterbringung außerhalb der eigenen Familie und bei der Erziehung in Tagesgruppen wird geprüft, ob und in welcher Höhe die Eltern, Minderjährigen und jungen Erwachsenen zu den Kosten herangezogen werden (§§ 91 bis 96 SGB VIII). Die Höhe errechnet das Jugendamt. Diese richtet sich nach dem Einkommen. Familien mit geringem Einkommen zahlen nur wenig oder nichts. Auf keinen Fall darf eine notwendige Hilfe an Kostenfragen scheitern.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII):
§8 „Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“
§8a „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“
§8b „Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“
§27„Hilfe zur Erziehung“
§42 „Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen“
Bundeskinderschutzgesetz/Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG):
§1 „Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung“
§2 „Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung“
§4 „Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung“
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
§1666 „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“
§1666a „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen“
Stadt Dortmund - Jugendamt - Erzieherische Hilfen (Jugendhilfedienst)
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
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Montagbis
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Dienstagbis
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MittwochGeschlossen
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Donnerstagbis
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Freitagbis
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
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