Feuerwerk/Pyrotechnik
Abbrennen von Feuerwerkskörpern Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden. Der Verkauf von Feuerwerkskörper Kategorie 2 erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung.
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu besonderen Anlässen. Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper der Klasse 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden. Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit kann eine Abbrenngenehmigung nur für ein Feuerwerk im Stadtgebiet Dortmund erteilt werden. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse 2 erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung.
Die Genehmigung ist schriftlich 14 Tage vor dem Ereignis zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:
- Wer brennt ab? (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers)
- Wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung, Genehmigung des Grundstückseigentümers!)
- Wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis max. 22 Uhr)
- Anlaß zum Feuerwerk? (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. "runder Geburtstag" ab dem 50. Lebensjahr, Polterabend, Hochzeit, Firmen- Jubiläum).
Der Antrag kann auch persönlich im Ordnungsamt abgegeben werden.
Für die Genehmigung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 55 Euro erhoben.
Telefonische Erreichbarkeit: 0231/50-22392