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Gesetzliche Regelungen gemäß Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

Das Reiten in der freien Landschaft und im Wald ist in Paragraf 58 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) geregelt.

Reiten in der freien Landschaft und im Wald

Danach ist das Reiten in der freien Landschaft über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet.

Im Wald ist das Reiten über den Gebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Dabei müssen naturfeste Wirtschaftswege nach der Gesetzesbegründung zu Paragraf 58 LNatSchG NRW für das Reiten so beschaffen sein, dass sie von zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen befahren werden können.

Die gesetzlichen Regelungen für den Wald sind erst seit der letzten Änderung des Landesnaturschutzgesetzes im November 2016, genauer mit Änderung der Reitregelung im Landesnaturschutzgesetz seit dem 01.01.2018 rechtskräftig. Vorher war das Reiten im Wald grundsätzlich verboten und nur auf den als Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wegen erlaubt.

Weiterhin gilt, dass das Reiten abseits von Wegen ("Querfeldeinreiten") nicht gestattet ist. Das Reiten auf öffentlichen Straßen und Wegen ist unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung erlaubt.

Flächen in der freien Landschaft und im Wald liegen in Dortmund vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Landschaftsplans Dortmund und sind größtenteils als Naturschutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG) oder Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) festgesetzt.

Daher gelten für alle Flächen in der freien Landschaft und im Wald innerhalb des Dortmunder Stadtgebietes (Außenbereich) ebenfalls die Regelungen des Paragrafen 59 LNatSchG NRW. Danach dürfen die Betretungs- und Reitbefugnisse nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer*in oder Besitzer*in nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Radfahrer*innen und Reiter*innen haben auf Fußgänger*innen besondere Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus ist das Radfahren und Reiten in geschützten Gebieten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die Untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Weitere Informationen

Zum Online-Service Reitkennzeichen und Reitplaketten

Regelungen des Landschaftsplans Dortmund

Der Landschaftsplan Dortmund sieht keine Regelungen zum Reiten in den Schutzgebieten vor, die über die in § 59 LNatSchG enthaltenen Bestimmungen hinausgehen.

Bislang sind beim Umweltamt seit der veränderten Gesetzeslage (Änderung der Reitregelung im Landesnaturschutzgesetz am 01.01.2018) lediglich zwei Beschwerden bezüglich nicht ordnungsgemäßen Reitens im Wald registriert worden. In beiden Fällen wurden die umliegenden Reiterhöfe angeschrieben und gebeten, ihre Mitglieder an die Einhaltung der Reitregelungen und ein rücksichtsvolles Miteinander auf den Wegen zu erinnern. In der Folge wurde ein Anstieg der Anmeldung von Reitkennzeichen bei der Unteren Naturschutzbehörde registriert. Weitere Beschwerden erfolgten nicht.

Durch den Verzicht auf eine Allgemeinverfügung und die breite Freigabe von Wegen für das Reiten auf den gesetzlichen Grundlagen der Paragrafen 58 Abs. 1 und 2 sowie des Paragrafen 59 LNatSchG NRW werden im Dortmunder Stadtgebiet großzügige Reitmöglichkeiten eröffnet. Solange es weiterhin ein beschwerdefreies Miteinander von Reiter*innen und anderen Erholungssuchenden sowie keine anderweitigen Konflikte (z.B. naturschutzfachliche Belange) gibt, sieht das Umweltamt keine Veranlassung, bestehende Wege für das Reiten durch Verbote zu sperren oder den Erlass einer Allgemeinverfügung nach Paragraf 58 Abs. 4 LNatSchG NRW zu verfolgen.

Für die Reiter*innen sind befestigte Wege im Wald und in der freien Landschaft geöffnet. Ausschließliche Reitwege werden nach der Straßenverkehrsordnung durch ein Reitwegeschild gekennzeichnet.

Sukzessive werden an dieser Stelle Karten mit der Darstellung von Reitmöglichkeiten in Dortmund als Download bereitgesetellt.

Downloads

Kennzeichnung von Reitpferden und Reitabgabe

Beispielfoto einer Reitplakette
Bild: Ulrike Viets
Beispielfoto einer Reitplakette
Bild: Ulrike Viets

Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet oder sein Pferd führt, muss gemäß Paragraf 62 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NW) ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.

Das Kennzeichen besteht aus einem Reitkennzeichen (gelbe Tafel) und einer Reitplakette (Aufkleber für ein Kalenderjahr).

Die Reitplakette ist jährlich zu erneuern.

Zuständig für die Ausgabe der Reitkennzeichen und -plaketten sind gemäß Paragraf 16 Durchführungsverordnung zum Landesnaturschutzgesetz NRW die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

Kennzeichen dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden. Die Abgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach Paragraf 59 Absatz 4 LNatSchG NW zweckgebunden; sie fließt den höheren Naturschutzbehörden zu.

Die Reitabgabe einschließlich Plakette beträgt je Pferd 25 Euro (für gewerbliche Reiterhöfe 75 Euro) jährlich; für das Reitkennzeichen sind pro Pferd bei der Erstanmeldung einmalig 5 Euro zu zahlen. Hinzu kommt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro (Neuantrag) bzw. 5 Euro (Folgeantrag).

Die Neu- bzw. Folgeanträge (siehe Download Reitkennzeichen: Neuantrag / Folgeantrag) sind an die Stadt Dortmund, Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde zu richten.

Die Reitabgabe wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mittels eines SEPA-Lastschriftmandats (siehe Download Reitkennzeichen: SEPA-Lastschriftmandat für Reitabgabe) eingezogen. Dies bedeutet, dass beim Erstantrag ein ausgefülltes Lastschriftmandat im Original mit übersandt werden muss. Für Folgeanträge wird ein erneutes Lastschriftmandat nur erforderlich, wenn sich die Bankverbindung geändert hat.

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