Amt für Wohnen

Wohnraumidentitätsnummer

Die Umnutzung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung ist eine Zweckentfremdung, für die eine Registrierungspflicht besteht.

Grundlagen

Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen ( WohnStG NRW ) wurden die Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt auftretende Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum, insbesondere der Kurzzeitvermietung, erweitert. Neben einigen anderen Kommunen in NRW haben auch wir von der im WohnStG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine auf dieses Gesetz abgestimmte Wohnraumschutzsatzung, 208 KB, PDF erlassen. Für Sie hat das zur Folge, dass Sie - neben den bisher bestehenden Regelungen - für eine Kurzzeitvermietung seit dem 01. Juli 2022 zwingend eine Wohnraumidentitätsnummer benötigen.

Zu unterscheiden ist zwischen dauerhaftem Wohnen einer oder mehrerer Personen und dem vorübergehenden Wohnen einer oder mehrerer Personen in einer Wohnung. Dauerhaftes Wohnen erfolgt auf dem Wohnungsmarkt zu den üblichen vertraglichen und preislichen Bedingungen. Vorübergehendes Wohnen wird hingegen als "Kurzzeitvermietung" zu besonderen Bedingungen bezeichnet. Teilweise sind ergänzende Serviceleistungen (zum Beispiel Bettwäsche, Reinigung und Ähnliches) Bestandteil des Angebotes. Die Abrechnung erfolgt in den meisten Fällen nach der Anzahl der Übernachtungen.

Verstöße gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.

Informationen

Für die Zuteilung nutzen Sie bitte unseren Online-Dienst. Diesen erreichen Sie unter folgendem Link:

Wohnraumidentitätsnummer

Fragen rund um die Wohnraumidentitätsnummer

Hinweis
Hinweis

Sollte eine persönliche Vorsprache erforderlich sein, ist zwingend eine Anmeldung unter der Rufnummer 0231 50-23920 erforderlich.

Kontakt

Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohnungsaufsicht

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