Wohnungsmängel
Als Mieter*in von Wohnraum können Sie sich an uns wenden, wenn Ihre Wohnung erhebliche bauliche Mängel aufweist. Eigentümer*innen sind grundsätzlich verpflichtet, Wohnraum zu erhalten und zu pflegen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, können wir zur Beseitigung der Mängel auffordern. Wichtig: Vorab zeigen Sie schriftlich ihrer*ihrem Vermieter*in aufgetretene Wohnungsmängel im Rahmen ihrer privatrechtlichen Mitteilungspflicht aus dem Mietvertrag an und bitten gleichzeitig um entsprechende Beseitigung. Eine ausreichende Frist zur Beseitigung der Mängel muss dabei gegeben sein.
Benötigt werden
- Schriftliche Mängelanzeige an Vermieterin oder Vermieter
- Fotos der Mängel (wenn möglich/vorhanden)
Wir können zur Beseitigung von erheblichen Mängeln nur einschreiten, wenn sie nicht durch Ihr Verhalten bei der Nutzung der Wohnung hervorgerufen, also durch Sie ausgelöst wurden. Um das festzustellen, wird in der Regel ein*e Mitarbeiter*in des Amtes für Wohnen die bemängelte Situation bei Ihnen vor Ort besichtigen.
Fragen rund um Wohnungsmängel
Downloads & Links
Rechtsgrundlage zum Wohnraumstärkungsgesetz und nützliche Tipps zum Thema Schimmelbildung und Lüften finden Sie im Internet in Broschüren von der Verbraucherzentrale.