Amt für Wohnen

Mietrecht

Nicht jeder kennt sich im teilweise komplizierten Mietrecht aus. Schnell kommt es zu Streitigkeiten, wenn die Beteiligten ihre Rechte nicht genau kennen.

Aktuelles:

Ab dem 1. März 2025 ist die Stadt Dortmund Teil der Gebietskulisse der Mieterschutzverordnung.
Diese beinhaltet drei Instrumente, die nun auch in Dortmund greifen. Dies sind:

  • Mietpreisbremse: Die Miethöhe bei neu abgeschlossenen Mietverträgen darf nur 10Prozent über der ortsüblichen Miete liegen. (§ 556d ff. BGB)

  • Kappungsgrenze: Bestandsmieten dürfen bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent (im Gegensatz zum gesetzlichen Regelfall von 20 Prozent) angehoben werden. (§ 558 Abs. 3 Satz 2 BGB)

  • Kündigungssperrfrist: Mieterinnen und Mietern darf erst acht Jahre (im Gegensatz zumgesetzlichen Regelfall von drei Jahren) nach Umwandlung von Mietwohnungen inEigentumswohnungen wegen Eigenbedarf gekündigt werden. (§ 557a Abs. 2 BGB)

Als Referenz für die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (gemäß der „Mietpreisbremse“) dient die ortsübliche Vergleichsmiete (siehe auch Mietspiegel).

Details und Ausnahmen für die oben genannten Instrumente können dem Gesetzestext entnommen werden. Weitere Informationen zur neuen Mieterschutzverordnung erhalten Sie auch hier .

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